Wenn im Saarland und in Rheinland-Pfalz die Schulglocken zum letzten Mal vor den Sommerferien läuten, beginnt für viele Familien die schönste Zeit des Jahres. Doch bevor der Koffer gepackt und das Reiseziel angesteuert wird, lohnt sich ein Blick auf etwas, das im Urlaubstrubel gerne übersehen wird: die Zollbestimmungen. Das Hauptzollamt Saarbrücken rät dringend dazu, sich vorab zu informieren, um die Rückkehr nicht mit bösen Überraschungen zu verbinden.
„Eine gute Reisevorbereitung umfasst auch die Information über die geltenden Zollbestimmungen. Wer sich bereits vor Reiseantritt mit den Einfuhrregelungen vertraut macht, kann seinen Urlaub unbeschwert genießen und vermeidet bei der Rückkehr unnötige Verzögerungen oder Schwierigkeiten“, erklärt Anja Ball, Leiterin des Hauptzollamts Saarbrücken. Wer Souvenirs, Genussmittel oder kleinere Einkäufe aus dem Ausland mitbringt, sollte die Freimengen und Einfuhrregeln zumindest in groben Zügen kennen.
Besondere Vorsicht ist bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten wie Großbritannien oder Ägypten geboten, ebenso bei Sondergebieten wie den Kanarischen Inseln oder den französischen Übersee-Departements. Hier dürfen Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur bis zu bestimmten Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Für Alkohol und Tabakwaren gelten dabei feste Obergrenzen, und beides ist ohnehin Personen ab 17 Jahren vorbehalten. Auch für Liquids von E-Zigaretten und sonstige Mitbringsel existieren klare Wertgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.
Wer Arzneimittel im Gepäck hat, darf diese in einer Menge mitführen, die dem persönlichen Bedarf entspricht. Heikel wird es bei Präparaten mit Betäubungsmitteln, für die gesonderte Vorschriften greifen. Auch Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel eingestuft werden, sobald sie zur Behandlung von Krankheiten angepriesen werden. Detaillierte Auskünfte hält das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Website bereit.
Bei Lebensmitteln tierischer Herkunft greifen aus tierseuchenrechtlichen Gründen weitere Einschränkungen. Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milchprodukte sowie Eier dürfen aus Drittländern in aller Regel nicht ins Reisegepäck wandern. Wichtig zu wissen: Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, etwa Alkohol oder Zigaretten, werden bei der Berechnung des Warenwerts nicht mit eingerechnet.
Ein Appell des Zolls richtet sich an das Reisesouvenir-Verhalten überhaupt. Vom Kauf von Mitbringseln, die aus geschützten Tieren oder Pflanzen gefertigt sind, sollten Urlauber konsequent absehen. Der internationale Handel mit solchen Erzeugnissen ist streng reglementiert, Verstöße werden hart verfolgt: Die Ware wird eingezogen, hinzu kommen empfindliche Bußgelder oder sogar Strafverfahren. Hintergrundwissen zu geschützten Arten bündelt die Plattform artenschutz-online.de.
Innerhalb der Europäischen Union gestaltet sich die Sache deutlich entspannter. Reisen zwischen den Mitgliedstaaten unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme bilden allerdings sogenannte Genussmittel wie Alkohol, Tabak, Kaffee sowie Kraftstoffe, für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Hier existieren Richtmengen, bis zu denen ein Eigenbedarf angenommen wird. Wer die Waren weitergibt, sei es verkauft oder verschenkt, bewegt sich automatisch außerhalb dieser Regelung.
Grundsätzlich gilt: Die Freimengen und Richtmengen greifen nur dann, wenn die Reisenden ihre Mitbringsel persönlich im selben Transportmittel befördern. Werden die Waren voraus- oder nachgeschickt, als Fracht aufgegeben oder per Post-, Express- oder Kurierdienst transportiert, gelten andere Vorschriften. Eine umfassende Übersicht bietet die Online-Broschüre „Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll“ auf der Website des Zolls unter www.zoll.de/reisen.



















