Symbolbild
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Rund 6.400 Menschen warteten allein im Jahr 2024 in Deutschland auf eine Spenderniere, im Schnitt bis zu acht Jahre lang. 253 von ihnen starben, bevor ein passendes Organ gefunden werden konnte. Diesen Zahlen setzt der Gesetzgeber nun eine weitreichende Reform entgegen: Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 eine Änderung des Transplantationsgesetzes gebilligt, die der Bundestag bereits Ende März verabschiedet hatte. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen.

Kernstück der Neuregelung ist die sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspende. Dahinter verbirgt sich ein Prinzip, das in anderen Ländern längst etabliert ist: Zwei Spender-Empfänger-Paare, bei denen jeweils eine Transplantation wegen Blutgruppen- oder Gewebeunverträglichkeit scheitern würde, tauschen ihre Spenderorgane untereinander. Die Paare müssen sich dafür nicht persönlich kennen. Voraussetzung bleibt allerdings, dass innerhalb des jeweiligen ursprünglichen Paares ein sogenanntes Näheverhältnis besteht – also etwa eine Verwandtschaft oder Lebenspartnerschaft. Bislang war eine Lebendspende ausschließlich zwischen nahestehenden Personen wie Eltern, Geschwistern oder Lebensgefährten möglich, was bei medizinischer Inkompatibilität in eine Sackgasse führte.

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Darüber hinaus erlaubt das Gesetz erstmals die nicht gerichtete anonyme Nierenspende. Wer sich dazu entschließt, gibt sein Organ an eine unbekannte Person ab, ohne Einfluss auf die Empfängerin oder den Empfänger nehmen zu können. Für die Vermittlung und Durchführung sowohl der anonymen als auch der Überkreuz-Spenden sieht die Reform den Aufbau eines nationalen Programms vor, das die Abläufe koordinieren und absichern soll.

Der Schutz der Spendenden steht dabei ausdrücklich im Mittelpunkt. Vor jeder Lebendspende wird eine unabhängige psychosoziale Beratung zur Pflicht. Die Transplantationszentren müssen Betroffene zudem über den gesamten Prozess hinweg individuell begleiten – vor, während und nach dem Eingriff. Und sollte eine Person, die einmal eine Niere gespendet hat, später selbst auf eine Transplantation angewiesen sein, wird dies bei der Vergabe postmortal gespendeter Organe künftig angemessen berücksichtigt.

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Neben der Nierenspende enthält das Gesetz weitere Neuerungen. Sogenannte Operationsreste – also Organe oder Gewebe, die bei medizinischen Eingriffen an nicht einwilligungsfähigen Personen entnommen werden – dürfen künftig für Transplantationen genutzt werden. Ein konkretes Beispiel: Herzklappen, die bei einer Herztransplantation aus dem entnommenen Herzen gewonnen werden und noch funktionsfähig sind, durften bislang nicht weiterverwendet werden. Diese Regelungslücke wird nun geschlossen.

Auch beim Schutz der Fruchtbarkeit junger Patienten geht der Gesetzgeber einen Schritt weiter. Männliche Kinder und Jugendliche erhalten die Möglichkeit, vor einer Krebsbehandlung wie Chemotherapie oder Bestrahlung Spermien einfrieren zu lassen. Die sogenannte Kryokonservierung soll verhindern, dass eine medizinisch notwendige Therapie unwiderrufliche Folgen für die Familienplanung hat.

Nach der Billigung durch die Länderkammer muss das Gesetz noch von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. In Kraft treten wird es am ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Verkündung folgt. Für die Tausenden Menschen auf den Wartelisten der Republik könnte sich damit eine Tür öffnen, die bislang verschlossen war.

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