Wer sich über lahmes mobiles Internet ärgert, bekommt ab dem 20. April 2026 ein offizielles Werkzeug an die Hand: Die Bundesnetzagentur hat Regelungen veröffentlicht, mit denen Mobilfunkkunden erstmals verbindlich nachweisen können, dass ihr Anbieter die vertraglich zugesicherte Leistung nicht liefert. Damit öffnet sich für Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher der Weg zu Preisminderungen oder einer außerordentlichen Kündigung ihres Mobilfunkvertrags.
„Mit unserem Messtool können Verbraucherinnen und Verbraucher prüfen und nachweisen, ob die Qualität ihres Mobilfunk-Internetzugangs erheblich von dem abweicht, was im Vertrag als Maximalleistung vereinbart worden ist“, erklärte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Die nun veröffentlichte Allgemeinverfügung samt zugehöriger Handreichung definiert erstmals konkret, was im Mobilfunk als erhebliche Minderleistung gilt und wie Betroffene diese dokumentieren müssen.
Das Nachweisverfahren folgt einem klar strukturierten Ablauf. Insgesamt 30 Messungen sind erforderlich, verteilt auf fünf Kalendertage mit jeweils sechs Einzelmessungen. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn an mindestens drei dieser fünf Tage die vereinbarte geschätzte maximale Geschwindigkeit – abzüglich festgelegter Abschläge – nicht erreicht wird. Steht das Ergebnis bereits nach drei Messtagen eindeutig fest, endet die Kampagne vorzeitig. Das soll den Aufwand für die Nutzer so gering wie möglich halten.
Bei den Abschlägen hat die Behörde einen regional differenzierten Ansatz gewählt, der die Besonderheiten des Mobilfunks berücksichtigt. Das gesamte Bundesgebiet wurde dafür in Rasterzellen von 300 mal 300 Metern unterteilt. In Gebieten mit hoher Haushaltsdichte müssen mindestens 25 Prozent der vertraglich vereinbarten geschätzten Maximalgeschwindigkeit ankommen – der Abschlag beträgt also 75 Prozent. Bei mittlerer Haushaltsdichte liegt die Schwelle bei 15 Prozent, bei niedriger Dichte bei zehn Prozent. Selbst bei diesen auf den ersten Blick großzügigen Abschlägen ergeben sich angesichts der oft vereinbarten Maximalwerte von mehreren Hundert Mbit/s noch beachtliche Datenraten, die erreicht werden müssen.
Der Grund für diese regionale Abstufung liegt in der Natur des Mobilfunks selbst. Anders als beim Festnetz wird die Leistung nicht an einem fixen Anschlusspunkt erbracht. Mehrere Nutzer teilen sich die vor Ort verfügbare Kapazität, und die Netzabdeckung variiert je nach Standort erheblich. Diese Faktoren machen den verbindlichen Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk deutlich komplexer als bei kabelgebundenen Anschlüssen, für die die Bundesnetzagentur bereits 2021 entsprechende Regeln erlassen hatte.
Als praktisches Instrument für das Messverfahren stellt die Behörde ab dem 20. April 2026 die kostenlose App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ bereit, die über die gängigen App-Stores heruntergeladen werden kann. Die App führt Nutzer durch den gesamten Messprozess und erzeugt am Ende eine Dokumentation, die gegenüber dem jeweiligen Anbieter als Nachweis dient.
Die rechtliche Grundlage für das gesamte Verfahren bildet das Telekommunikationsgesetz. Es räumt Verbraucherinnen und Verbrauchern bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich zugesicherter Leistung das Recht ein, das monatliche Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Nachweis über den von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus erfolgt – eigene Speedtests aus dem Netz reichen dafür nicht aus.
Der Weg bis zur fertigen Regelung war lang. Die Bundesnetzagentur hatte zunächst Eckpunkte mit ersten Vorschlägen öffentlich konsultiert, die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und anschließend Entwürfe der Allgemeinverfügung und der Handreichung erneut zur Diskussion gestellt. Erst nach diesem mehrstufigen Beteiligungsprozess wurden die nun gültigen Dokumente finalisiert. Sämtliche Unterlagen, einschließlich der Konsultationsverfahren und der dazu eingegangenen Stellungnahmen, sind auf der Website der Bundesnetzagentur einsehbar.



















