Das strafrechtliche Sanktionensystem ist ein hochinteressantes und spannendes Thema, wenngleich jeder Mensch hofft, niemals damit in Berührung zu kommen. Welche Arten von Strafe gibt es in Deutschland? Wird jeder, der eine Straftat begangen hat, auch tatsächlich zur Rechenschaft gezogen? Wie setzt sich eine Geldstrafe zusammen? Im folgenden erhaltet ihr einen kurzen Überblick:
von Rechtsanwalt Daniel Schmitz

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zunächst zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Die Freiheitsstrafe wird im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, genauer gesagt in den Paragrafen §38 und §39 StGB. Dort wird zunächst unterschieden zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, wobei die zeitige Freiheitsstrafe unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten bemessen wird, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren.
Freiheitsstrafe meint auch tatsächlich das, was jedermann darunter versteht: Demjenigen, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, wird die Freiheit entzogen. Das bedeutet, er muss für eine bestimmte Zeit ins Gefängnis. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es bei Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt werden: Diese sind möglich bei einem Strafmaß von bis zu zwei Jahren und günstiger Sozialprognose. Die Strafe wird in diesen Fällen nicht vollstreckt, der Verurteilte erhält die Chance sich zu bewähren.
Die Geldstrafe ist geregelt in den §§40 ff. StGB. Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt, wobei sich die Anzahl der Tagessätze nach der Schwere der Straftat und die Höhe der Tagessätze nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten richtet. Die Anzahl der Tagessätze kann zwischen fünf und 360 liegen, die Höhe eines Tagessatzes zwischen einem und 30.000 €. Kann ein Verurteilter die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht zahlen, tritt an deren Stelle die sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe: Für jeden Tagessatz, den der Verurteilte nicht zahlen kann, muss er für einen Tag ins Gefängnis.
Darüber hinaus haben Gerichte die Möglichkeit, neben Geld- bzw. Freiheitsstrafe eine sogenannte „Nebenstrafe“ anzuordnen, wobei das deutsche Strafrecht hier lediglich das Fahrverbot gemäß §44 StGB kennt. Dort heißt es auszugsweise: „Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen“. Wie der Name bereits vermuten lässt, kann eine solche Nebenstrafe nicht isoliert ausgesprochen werden, sondern ausschließlich neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Es handelt sich praktisch um eine zusätzliche Strafe, die einerseits dazu verhelfen soll, dass der Verurteilte sich seine Fehler bewusst macht, andererseits aber auch dazu, dass die Allgemeinheit geschützt wird.
In §45 StGB regelt das Gesetz außerdem die sogenannten Nebenfolgen, namentlich den Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechtes. Es handelt sich hierbei um Konsequenzen, die das Gericht nicht noch einmal gesondert ausspricht, sondern die gewisse Strafen automatisch mit sich bringen.
Die §§59 ff. StGB regeln die Verwarnung mit Strafvorbehalt. Wird gegenüber einem Beschuldigten eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen, bedeutet dies, dass der Beschuldigte die gegen ihn eigentlich verhängte Geldstrafe nicht zahlen muss. Die Geldstrafe wird dann sozusagen „zur Bewährung ausgesetzt“. Die Voraussetzungen für die Verwarnung mit Strafvorbehalt sind jedoch sehr eng. Es muss die berechtigte Erwartung bestehen, dass der Beschuldigte künftig keine Straftaten mehr begeht, die Verteidigung der Rechtsordnung darf die Verurteilung zu Strafe nicht gebieten und es müssen besondere Umstände hinsichtlich der Person des Täters vorliegen, die die Verhängung von Strafe entbehrlich machen. Dementsprechend selten kommt die Verwarnung mit Strafvorbehalt zu Stande. Noch seltener wird §60 StGB angewendet, der das Absehen von Strafe regelt. Dort heißt es: „Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.“
In den §§61 bis 72 StGB regelt das Gesetz die sogenannten „Maßregeln der Besserung und Sicherung“. Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind keine Strafen im eigentlichen Sinne. Sie bilden die sogenannte „zweite Spur des deutschen Sanktionensystems“. Maßregeln der Besserung und Sicherung knüpfen allein an die Gefährlichkeit des Täters in der Zukunft an. Maßgebend ist daher die Prognose über das künftige Verhalten des Täters. Auch für Maßregeln der Besserung und Sicherung gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Strafgesetzbuch kennt folgende Maßregeln der Besserung und Sicherung:
– Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§63 StGB)
– Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB)
– Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§66 StGB)
– Führungsaufsicht (§68 StGB)
– Entziehung der Fahrerlaubnis (§69 StGB)
– Berufsverbot (§70 StGB)
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt nur einen groben Abriss zu dem sehr umfangreichen Thema „Strafrechtliches Sanktionensystem“ dar, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann auch keinesfalls eine anwaltliche Beratung ersetzen.






















