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Die Landesregierung hat am Freitag, den 13. März 2020 für alle Schulen und KiTas im Land flächendeckend deren Schließung bis zum Ende der Osterferien am 26. April 2020 angeordnet. Ziel ist die Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des Coronavirus‘.

Stand: Montag, 16.03.2020

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Allgemeine Fragen zur Schulschließung

Welche Schulen sind von der Schulschließung betroffen?
Von der Schulschließung sind grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen betroffen.
Warum werden die Schulen geschlossen?
Die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus steigt weiter deutlich an. Die getroffenen Maßnahmen dienen der Verlangsamung des Infektionsgeschehens im Saarland und insbesondere zum Schutz von Menschen, die besonders gefährdet sind. Ziel der Schul-und KiTaschließungen ist es, Kontakte an den Schulen und KiTas, die zu Infektionen führen, für insgesamt sechs Wochen zu unterbinden. So wird erreicht, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt und die notwendigen Ressourcen in der Gesundheitsversorgung aufrecht erhalten werden können.
Welche Regelung gilt für Sozialkontakte im außerschulischen Bereich?
Die Schließung der Schulen dient einer Eindämmung des Coronavirus. Die Landesregierung bittet daher dringend um ein besonnenes Verhalten auch im Privatbereich. Soziale Kontakte sollten auch außerhalb der Schule oder KiTa auf ein Minimum reduziert werden. “Corona-Partys” oder sonstige gemeinsame Freizeitaktivitäten konterkarieren die beschlossenen Maßnahmen.
Wie werden die flächendeckenden Schulschließungen umgesetzt?
Von Montag, 16.3.2020, bis einschließlich Sonntag, 26.4.2020, (Ende der Osterferien) findet an den saarländischen Schulen kein reguläres Unterrichtsangebot statt. Stattdessen werden die Schulen ihren Schüler*innen alternative Kernangebote, auch – aber nicht ausschließlich – über digitale Medien, bereitstellen.
Gilt die Schulschließung auch für Schulleitungen, Lehrkräfte und sonstiges Personal? Müssen Lehrerinnen und Lehrer weiter zum Dienst kommen?
Die Schulleiterinnen und Schulleiter (bzw. deren Stellvertreter) sind an den Unterrichtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten zur Anwesenheit verpflichtet, um die Erreichbarkeit und die Notbetreuung in den Schulen sicherzustellen. Die Notbetreuung wird von den Lehrkräften und dem pädagogischen Personal der FGTS und GGTS gemeinsam geleistet.

Die Lehrkräfte befinden sich weiterhin im Dienst; ein Betretungsverbot für Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal besteht nicht. Lediglich unter Quarantäne stehende Personen sind vom Dienst befreit.

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In Absprache mit bzw. auf Anordnung der Schulleitung können Lehrkräfte während des Zeitraums der Schulschließung u. a. zu folgenden Tätigkeiten herangezogen werden:

  • Erstellen und Verteilen von Unterrichtsmaterialien an die Schüler*innen, z.B. per E-Mail, Schulportal, etc.
  • Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derer, die sich auf die Abschlussprüfungen vorbereiten müssen, bei der Bearbeitung der Unterrichtsmaterialien im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten via Telefon, E-Mail, etc.
  • Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten.
  • Betreuung von Schüler*innen im Rahmen eines Notfallbetreuungsprogramms an der Schule (Lehrkräfte, die schwanger sind, eine entsprechende Vorerkrankung haben oder über 60 Jahre alt sind, sollen nicht in der Notbetreuung eingesetzt werden).
Muss der entfallende Unterricht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden?
Nein. Aus pädagogischer Sicht ist es daher aber umso wichtiger, dass die Schülerinnen und Schüler das Unterrichtsangebot, das die Lehrkräfte bereitstellen, nutzen. 
Werden für entfallende Schülerfahrten oder -austuschaßnahmen die Stronokosten erstattet?
Die saarländische Landesregierung hat entschieden, die Stornokosten für abgesagte Klassenfahrten zu übernehmen.
Bekommen Familien die KiTa-Beiträge zurück?
Die saarländische Landesregierung hat das Problem erkannt und prüft derzeit etwaige Möglichkeiten. Auch hierfür bedarf es Zeit und noch etwas Geduld.
Müssen Auszubildende weiter in ihren Ausbildungsbtrieb, wenn die Berufsschule geschlossen hat?
Ja. Die Auszubildenden an den beruflichen Schulen des Saarlandes kommen in dieser Zeit ihren Verpflichtungen in den Betrieben nach. Auszubildende haben einen sogenannten „Ausbildungsvertrag“. Für die Zeit in der Schule werden Sie vom Betrieb freigestellt – diese Zeit wird als Arbeitszeit angerechnet. Entfällt diese Zeit, so gehen Auszubildende ihren Pflichten im Ausbildungsbetrieb nach. Der reguläre Unterrichtsbetrieb wird ab Montag eingestellt, sodass damit einhergehend die Pflichten im Ausbildungsbetrieb wahrgenommen werden müssen.

Informationen zu Abschlussprüfungen

Was passiert mit den Abschlussprüfungen? Wie wird mit fehlenden Leistungsnachweisen oder dem Übertrittsverfahren umgegangen?
Die Landesregierung hat sich zum Ziel genommen, dass alle Schülerinnen und Schüler an allen Schularten faire Bedingungen erhalten und niemand durch die jetzige Situation benachteiligt wird.

Alle Abschlussprüfungen (Hauptschulabschluss, Mittlerer Bildungsabschluss, Abitur, berufliche Abschlüsse) werden wie geplant vorbereitet. Nachholtermine sind vorbereitet.

Die Länder garantieren eine gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen, so hat sich die Kultusministerkonferenz in ihrer Sitzung am 12.03.2020 verständigt.

Auch für die Zulassungsfristen werden flexible Regelungen erwogen. Oberstes Gebot aller Planungen ist: Den Schülerinnen und Schülern darf durch diese Notsituation kein Nachteil entstehen. Daher werden flexible und pragmatische Lösungen notwendig sein, die mit pädagogischem Augenmaß umzusetzen sind.

Wie können sich Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen auf ihre Prüfungen vorbereiten?
Schülerinnen und Schüler, die sich auf Abschluss- oder Abiturprüfungen vorbereiten, werden bei der Bearbeitung von Unterrichtsmaterialien etc. von ihren Lehrkräften im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten weiter unterstützt, etwa via E-Mail, Telefon etc. Den Schülerinnen und Schülern wird kein Nachteil entstehen.

Informationen zur Notfallbetreuung

Für welche Schülerinnen und Schüler, sowie KiTa-Kinder wird ein Betreuungsangebot eingerichtet?
Ein flächendeckendes Betreuungsangebot würde das Ziel, das mit den Schulschließungen erreicht werden soll – die Ausbreitung des Coronavirus‘ zu verlangsamen – unterlaufen.

Daher werden die Erziehungsberechtigten gebeten, auch wenn Sie zu den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zählen, deren berufliche Tätigkeit für unsere Daseinsvorsorge unverzichtbar ist, möglichst eine private Betreuung Ihrer Kinder im persönlichen Umfeld zu organisieren.

Eine Notbetreuung an den Schulen wird eingerichtet für Kinder und Schülerinnen und Schüler (Alter: bis 12 Jahre)

  • der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Grundstufe von Förderschulen sowie
  • der Jahrgangsstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Förderschulen,

Nachfolgend werden die  Einzelheiten der Notbetreuung dargestellt:

Personenkreis:

Das Angebot richtet sich an bestimmte Gruppen, die in der Daseinsfürsorge tätig sind z.B.:

  • hauptberufliche Feuerwehr
  • Polizei – Strafvollzugsdienst
  • Rettungsdienst
  • medizinische Einrichtungen inklusive Apotheken
  • stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
  • ambulante und stationäre Pflegedienste
  • die Produktion und Versorgung von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs
  • kritische Infrastruktur

und keine anderweitige Betreuung möglich ist

sowie an

  • berufstätige Alleinerziehende und andere, wenn keine anderweitige Betreuung möglich ist.

In jedem Fall muss der Bedarf nachvollziehbar begründet sein. Eine Aufnahme kann nur im Rahmen der freien Platzkapazitäten erfolgen. In jedem Fall muss der Bedarf nachvollziehbar begründet sein. Eine Aufnahme kann nur im Rahmen der freien Platzkapazitäten erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf eine Betreuung kann auch aus den Kriterien nicht abgeleitet werden. Es handelt sich um die Aufrechterhaltung eines Notbetreuungsangebotes.

Weitere Voraussetzung für die Teilnahme an der Notbetreuung ist, dass die Kinder

  • keine Krankheitssymptome aufweisen,
  • keinen Kontakt zu einer infizierten Person haben oder binnen der letzten 14 Tage hatten und
  • sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufenthalt als solches ausgewiesen worden ist. Sollten 14 Tage seit der Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sein und sie keine Krankheitssymptome aufweisen, ist eine Teilnahme möglich.
Gilt die Notfallbetreuung auch für private Schulen?
Ja, die Notbetreuung gilt grundsätzlich auch für die privaten Schulen. 
Wieviel Stunden täglich umfasst die Notfallbetreuung?
Die eingerichtete Notbetreuung erstreckt sich maximal auf einen Zeitraum von 8.00 bis 16.00 Uhr. Damit möglichst viele von dem Angebot profitieren können, wird darum gebeten, nur den absoluten Mindestbedarf zu beantragen.
Wie beantrage ich die Notbetreuung?
Die Notbetreuung ist schriftlich zu beantragen, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Eltern erhalten das Antragsformular bei Ihrer Schule oder KiTa. Die Schulen sollen die Anmeldungen am Montag an die Kreise bzw. bei den Grundschulen an die Städte und Gemeinden auf  Basis notwendiger Angaben weiterleiten. Entscheidungen sollen beim jeweiligen Schulträger getroffen werden. Die Anmeldungen für die Kindertageseinrichtungen werden von den Kitas an die Kreisjugendämter gemeldet. Entscheidungen sollen vom jeweiligen Landkreis getroffen werden. Im Laufe des Montags werden auf diese Weise die Bedarfe ermittelt und die Notbetreuung ab Dienstag, den 17. März organisiert.
Spricht etwas dagegen, wenn die Großeltern die Betreuung während der Zeit der Schulschließungen übernehmen?
Nach allen vorliegenden Erkenntnissen stellen Personen über 65 Jahre eine besonders gefährdete Risikogruppe dar. Es sollte deshalb sehr gründlich abgewogen werden, ob Großeltern die Betreuung ihrer Enkelkinder in der jetzigen Situation übernehmen. 
Was sollen Eltern bzw. Erziehungsberechtigt machen, die keine alternative Betreuungsmöglichkeit haben, aber keine Möglichkeit haben, Urlaub zu nehmen oder Heimarbeit zu leisten?
Ist das Kind selbst erkrankt, kann ein Anspruch nach Krankenversicherungsrecht auf Kinderkrankengeld unter den Voraussetzungen des § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. Für die Dauer des Bezugs von Kinderkrankengeld – für jedes Kind und Elternteil bis zu 10 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstagen im Jahr – besteht dann ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegen den Arbeitgeber. Für Fragen sollten sich die Eltern bzw. Erziehungsberechtigte an die Krankenversicherung wenden.

Ist das Kind gesund und können die Eltern bzw. Erziehungsberechtigte nicht zur Arbeit erscheinen, weil sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, muss der Arbeitgeber umgehend darüber informiert werden. Es sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden (Urlaub, Abbau von Überstunden, Homeoffice, vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit, Änderung der Arbeitszeitverteilung).

Wer zahlt das Gehalt für Eltern, die aus Betreuungsgründen Zuhause bleiben müssen?
Unter Umständen könnte sich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung aus der Vorschrift des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben. Darin ist geregelt, dass Arbeitnehmer ihren Lohn weiter beziehen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch „ein in ihrer Person liegendes unverschuldetes Leistungshindernis“ ausfallen. Diese Regelung kann aber im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein, was in der Praxis oft der Fall ist.

Deshalb ist es auf jeden Fall wichtig, dass die betroffenen Eltern das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und gemeinsam klären, welche Lösung für alle Beteiligten am besten ist. Ausführliche Informationen dazu stellt auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de zur Verfügung.

 

Quellen:

  • Ministerium für Bildung und Kultur
  • eigene Recherchen

 

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