Das Landgericht Saarbrücken hat vom BGH nun die Aufgabe bekommen neu zu prüfen, ob eine Untreue darin liegen könnte, dass der Angeklagte den Vertrag mit der beauftragten Detektei nicht hätte sofort kündigen müssen, als diese eine Abschlagszahlung von 100.000 Euro einforderte. In diesem Fall wäre der Gesamtschaden für die Stadt mit 330.000 Euro zu beziffern. Eben davon hängt nun auch ab, wie sich Stadt und Stadtrat hinsichtlich einer Regressforderung verhalten werden. Beide müssen sich nun erst einmal in Geduld üben.
Klar ist zurzeit lediglich eins: Eine mögliche OB-Neuwahl in diesem Jahr ist eher in Richtung unwahrscheinlich gerückt. Hätte der BGH das Landgerichtsurteil bestätigt, dann hätte rund drei Monate später eine Wahl stattfinden müssen. Denn mit dem Strafmaß von 15 Monaten hätte Schneidewind den Job verloren. Nun aber geht es erst noch einmal darum, ob Schneidewind einen schwerwiegenden Pflichtverstoß im Sinne einer gravierenden Pflichtverletzung begangen und bewusst Grenzen seiner Befugnis überschritten hat.
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Zu diesem Punkt mochten die BGH-Richter im Landgerichtsurteil noch keine Belege erkennen. Was aber, wenn diese bei einer Neuverhandlung schlüssig nachgezeichnet werden würden? Könnte dann am Ende die Strafe höher ausfallen? Die Gesetzgebung ist da eindeutig: Nein. Der Paragraph 358 der Strafprozessordnung sagt klar aus, dass im Falle einer erfolgreichen Revision das Strafmaß im vorausgegangenen Prozess nicht höher ausfallen darf, spricht vom „Verbot der Schlechterstellung“. Bedeutet: Schlimmstenfalls bleibt es für Schneidewind bei den 15 Monaten auf Bewährung und den abgespeckten Pensionsansprüchen. Das würde ihn dann definitiv den derweil ruhenden Job kosten. Es bleibt spannend in Homburg und für Homburg. (rk)