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Der Weg für den beschleunigten Glasfaserausbau in Deutschland ist ein gutes Stück freier: Die Bundesnetzagentur hat jetzt festgelegt, unter welchen Bedingungen andere Unternehmen die Leerrohre der Deutschen Telekom mitnutzen dürfen. Mit gleich drei Entscheidungen schafft die Behörde eine Klarheit, auf die viele Anbieter lange gewartet haben.

„Wir haben Zugangshürden für den Leerrohrzugang beseitigt und umfassend Klarheit über die Zugangsbedingungen geschaffen – nun liegt es an den Unternehmen, diese neuen Möglichkeiten zu nutzen“, erklärte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Nach den preislichen Vorgaben stehen damit nun auch die vertraglichen Spielregeln fest.

Die Vorgeschichte reicht in den Sommer 2022 zurück. Damals hatte die Behörde die marktmächtige Telekom Deutschland verpflichtet, ihren Wettbewerbern den Zugang zu Leerrohren und Masten zu ermöglichen. Der Schritt war heftig umstritten – doch in diesem Frühjahr bestätigten sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Verwaltungsgericht Köln die Auflage. Damit steht die Zugangspflicht auf rechtssicherem Fundament.

Zur konkreten Umsetzung hatte die Bundesnetzagentur bereits über die Entgelte entschieden, die die Telekom für den Zugang verlangen darf, erstmals 2024 und zuletzt im Juni 2026. Seit 2025 lassen sich zudem freie Leerrohrkapazitäten im sogenannten Infrastrukturatlas einsehen. Mit der Entscheidung vom 21. Juli 2026 setzt die Behörde nun den letzten Baustein und regelt verbindlich, zu welchen Vertragsbedingungen Nachfrager den Zugang künftig in Anspruch nehmen können.

Interessant ist dabei, worauf es den Unternehmen im Verfahren immer wieder ankam. Sie wollen keineswegs Glasfasernetze parallel zu jenen der Telekom errichten. Vielmehr geht es ihnen darum, eigene noch unversorgte Gebiete anzubinden. Der Leerrohrzugang wird so zu einem wichtigen Hebel für den wettbewerblichen Ausbau des schnellen Internets – und vermeidet zugleich teure Doppelstrukturen im Boden.

Für Planungssicherheit sorgt die Laufzeit: Der festgelegte Zugangsvertrag gilt mindestens fünf Jahre, in denen die Telekom die Bedingungen nicht einseitig verändern darf. Parallel dazu ergingen zwei weitere Entscheidungen, die die Glasfaser NordWest GmbH & Co. KG sowie die GlasfaserPlus GmbH betreffen. Beide Netzbetreiber sind als verbundene Unternehmen der Telekom ebenfalls zur Öffnung ihrer Leerrohre verpflichtet und können sich im weiteren Verfahren an den nun getroffenen Wertungen orientieren.

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