Wenn eine schwere Erkrankung den Schulalltag durchkreuzt, sollen Kinder und Jugendliche im Saarland künftig nicht länger zwischen alle Stühle fallen. Eine neue Verordnung über die sogenannte Teilbeschulung soll genau diese Lücke schließen – für alle, die zwar wieder am Unterricht teilnehmen können, aber noch nicht in vollem Umfang. Der Ministerrat hat den Entwurf zustimmend zur Kenntnis genommen und damit den Weg für die externe Anhörung freigemacht.
Das Ziel ist klar umrissen: Kein Kind soll durch eine körperliche oder psychische Krankheit den Anschluss verlieren. „Krankheit darf keine Bildungsbarriere werden“, betont Bildungsministerin Christine Streichert-Clivot. Die Teilbeschulung orientiere sich daran, was ein Kind gesundheitlich tatsächlich leisten könne. Schule sei eben mehr als reiner Unterricht, so die Ministerin: „Sie bedeutet auch Zugehörigkeit, Freundschaften und soziale Teilhabe.“
Neu ist der Gedanke, kranken Schülerinnen und Schülern unter die Arme zu greifen, allerdings nicht. Mit dem Krankenhaus- und Hausunterricht existiert bereits ein etabliertes Instrument für längere Fehlzeiten. Die Teilbeschulung setzt dort an, wo diese Angebote enden – und baut gewissermaßen die Brücke zurück in den regulären Schulalltag. So können die verschiedenen Bausteine ineinandergreifen, vom Hausunterricht über eine schrittweise Rückkehr bis zur vollständigen Teilnahme am Unterricht. Entscheidend sei nicht, in welche Schublade ein Kind passe, sondern dass seine Bildungsbiografie trotz Krankheit nicht abreiße.
Wie das konkret aussieht, regelt die Verordnung im Detail. Für jedes betroffene Kind wird ein individueller Förderplan erstellt, der Stundenumfang, fachliche Schwerpunkte und die schrittweise Wiedereingliederung festhält. Dieser Plan wird regelmäßig, spätestens aber nach drei Monaten, überprüft und angepasst. Der Unterricht kann in Präsenz, im Distanzformat oder als Kombination beider Wege stattfinden – und steht Kindern und Jugendlichen aller Schulformen offen.
Damit die Teilbeschulung greift, braucht es mehrere Voraussetzungen: einen Antrag, eine ärztliche oder psychologisch-psychotherapeutische Bescheinigung über die Auswirkungen der Erkrankung sowie eine Stellungnahme der Schule. Bei Minderjährigen ist das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zwingend, die endgültige Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. In der Regel ist die Maßnahme zunächst auf bis zu drei Monate befristet, Verlängerungen sind möglich. In Ausnahmefällen kann sie auch längerfristig festgelegt werden, wenn eine vollständige Rückkehr in den Unterricht auf absehbare Zeit nicht gelingt.
An den schulischen Standards ändert sich dabei nichts. Für Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich, Versetzung und Abschlüsse gelten weiterhin die bestehenden Regelungen, die Anforderungen an Abschlüsse werden nicht abgesenkt. In Übergangs- und Abschlussklassen legt der Förderplan fest, wie die nötigen Leistungen erbracht werden können.
Die gesetzliche Grundlage steht bereits: Mit Paragraf 12a des Schulpflichtgesetzes trat sie zum 1. August 2026 in Kraft. Die neue Verordnung liefert nun die landeseinheitlichen Vorgaben für die Umsetzung und gilt grundsätzlich für alle öffentlichen Schulen im Saarland. Damit will das Land ein inklusives Bildungssystem stärken, das auch in gesundheitlich schwierigen Lebenslagen Bildung und Zugehörigkeit sichert.




















