Der Schlossberg in Homburg. Bild: AUFNAHME1
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Im Rahmen des neuen Sicherheitskonzepts (wir berichteten) für den Schlossberg hat die Stadt Homburg nun auch eine Allgemeinverfügung veröffentlicht.

Vergangene Woche machten sich Bürgermeister Michael Forster und einige Mitarbeiter/innen der Verwaltung ein Bild vor Ort, nachdem es in letzter Zeit vermehrt Beschwerden gab. Über große Mengen Müll, Vandalismus sowie größere Menschenansammlungen wurde berichtet – Dinge, die auch den Mitarbeitern der Stadt Homburg seit Monaten negativ auffallen, zum Beispiel, wenn der Baubetriebshof täglich zum Saubermachen auf den Homburger Hausberg fährt.

Bereits in der Vergangenheit appellierte die Stadt an die Bürgerinnen und Bürger, vor allem die Jugendlichen, die sich vermehrt am beliebten Homburger Ausflugsziel treffen, den Schlossberg pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.

Nun kommt eine Allgemeinverfügung hinzu. Als erste Schritte sind verstärkte Kontrollen und Streifenfahrten geplant, außerdem gibt es ein Verbot zum Verzehr von Alkohol im gesamten Bereich. Dies gilt laut Verfügung für den Zeitraum zwischen 19 Uhr und 5 Uhr, vorher galt dies erst ab 22 Uhr. Je nach veränderter Lage kann die Allgemeinverfügung jederzeit angepasst werden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für den gesamten Bereich ebenfalls angeordnet.

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Die Allgemeinverfügung wurde auf Anordnung des Bürgermeisters Michael Forster vom Amt für Recht und Ordnung erarbeitet und ist vorerst bis zum 18. April 2021 gültig.


Allgemeinverfügung der Kreisstadt Homburg zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg

Sowie des Verbots des Verzehrs von Alkohol auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg

Die Ortspolizeibehörde der Kreisstadt Homburg erlässt aufgrund der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit Artikel 2 § 2 Abs. 4 sowie § 7 Abs. 8a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 20.03.21 in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:

1. Ergänzend zu den Regelungen zum Tragen einer Mundnasenbedeckung gem. § 2 VO-CP ist in den nachstehend genannten Bereichen – öffentliche Plätze und Straßen – das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.

2. Die Festlegung ergeht für folgende Bereiche: Areal auf dem Schloßberg gem. anl. Skizze

3. Dies gilt für den Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 5.00 Uhr des nachfolgenden Tages.

4. Die Pflicht nach dieser Allgemeinverfügung betr. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, bei welchen gesundheitliche Gründe entgegenstehen und dies glaubhaft gemacht werden kann.

5. Ebenfalls ergeht das Verbot für den Verzehr von Alkohol für den bereits vorgenannten Bereich.

6. Die Regelungen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VOCP) bleiben unberührt.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt mit Bekanntgabe bis einschließlich 18. April 2021

8. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

9. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtbehelfsbelehrung bei der Kreisstadt Homburg, Ordnungsamt, Abteilung Ordnungsamt, Am Forum 5, 66424 Homburg, nach Terminabsprache eingesehen werden.

10. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.

11. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG).

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 1, 66424 Homburg oder bei dem Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 5, 66424 Homburg, erhoben werden.

Sie haben das Recht, gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Homburg,

Der Oberbürgermeister

Skizze: Stadt Homburg

 

 

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