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Justizstaatssekretär Theis mahnt in Bezug auf antisemitische, rassistische und sonstige menschenverachtende Straftaten – neben der effektiven Verfolgung – auch weitere Verschärfungen im materiellen Strafrecht, insbesondere bei antisemitischen und rassistischen Beleidigungen, Verleumdungen etc. an.

Hierzu hatten bereits die Justizministerinnen und Justizminister der Länder bei ihrer Frühjahrskonferenz im Juni u.a. gefordert, bei den Tatbeständen der Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 186 StGB) und üblen Nachrede (§ 187 StGB) härtere Strafen durch die Einführung einer erhöhten Mindeststrafe für solche Fälle vorzusehen, in denen die Tat einen rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Inhalt hat oder von derartigen Beweggründen getragen ist.

Staatssekretär Roland Theis: „Die besorgniserregende Zunahme von Antisemitismus und gruppenbezogenen Beleidigungen muss auch mit empfindlichen Strafen bekämpft werden. Wer jemanden etwa rassistisch, gerade wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe wie ‚die Juden‘, ‚die Ausländer‘ oder auch ‚die Deutschen‘ beleidigt, sollte zukünftig härter bestraft werden.“

Bereits erfolgte oder auf dem Weg befindliche Rechtsänderungen, etwa die ausdrückliche Hervorhebung antisemitischer Motive als strafschärfendes Strafzumessungskriterium in § 46 Absatz 2 StGB oder die Einführung des Tatbestands einer verhetzenden Beleidigung seien zwar zu begrüßen. Sie seien aber nicht ausreichend, um das spezifische Unrecht antisemitischer oder menschenverachtender Beleidigungen angemessen zu erfassen. Hier seien entsprechende Qualifikationen mit erhöhtem Strafrahmen in den Straftatbeständen selbst notwendig.

„Eine solche Beleidigung wegen der Zugehörigkeit zu einer nach bestimmten Merkmalen – wie Hautfarbe, Religion, Abstammung, nationale oder ethnische Herkunft – definierten Gruppe, die sich also gegen eine Person richtet, weil sie „Jude“, „Ausländer“ oder auch „Deutscher“ ist, erschöpft sich gerade nicht in der Ehrverletzung des Beleidigten, sondern offenbart einen in hohem Maße sozialschädlichen Charakter der Tat, befördert Diskriminierung und negiert unveräußerliche Grundwerte unserer Gesellschaft. Das muss bereits im gesetzlichen Tatbestand klar zum Ausdruck gebracht werden und empfindlich bestraft werden”, fordert Theis.

Neben der effektiven Verfolgung und der angemessenen Bestrafung derartiger Taten sei es auch wichtig, dass das spezifische Unrecht sich auch klar und deutlich aus dem Urteil und in der Folge auch aus dem Bundeszentralregister ergibt. Theis: „Wer diese Form der Kriminalität effektiv bekämpfen will, muss sie auch deutlich benennen, wo sie auftritt. Deshalb sollten rassistische, antisemitische oder menschenverachtende Beleidigungen und Verleumdungen auch im Urteil so bezeichnet werden.“

Um antisemitische Straftaten effektiv und konsequent zu verfolgen, hat der Generalstaatsanwalt Günter Matschiner eine entsprechende Handreichung erarbeitet, die Anfang Juli zusammen mit Justizstaatssekretär Roland Theis, dem Beauftragten für jüdisches Leben im Saarland und gegen Antisemitismus, Prof. Dr. Roland Rixecker, sowie der Vorsitzenden der Synagogengemeinde Saar, Frau Ricarda Kunger, vorgestellt wurde.

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