Symbolbild
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Die Wärmewende nimmt Fahrt auf – und damit steigen auch die Anforderungen an Hausbesitzer. Ab 2026 müssen große Städte und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern eine kommunale Wärmeplanung vorlegen, kleinere Kommunen folgen bis 2028. Mit diesen Plänen greift ein zentrales Element des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): Jede neu eingebaute Heizung muss künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

„Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich frühzeitig informieren, welche Optionen für ihr Gebäude in Frage kommen“, rät Energieberaterin Cathrin Becker von der Verbraucherzentrale. „So lassen sich Investitionen besser planen und böse Überraschungen vermeiden.“

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Übergangsregeln für Öl- und Gasheizungen
Wer seit dem 1. Januar 2024 eine neue Öl- oder Gasheizung eingebaut hat, muss künftig einen wachsenden Anteil erneuerbarer Energien nachweisen:

ab 2029: mindestens 15 Prozent

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ab 2035: mindestens 30 Prozent

ab 2040: mindestens 60 Prozent

Dieser Anteil kann etwa durch Bioöl oder Biogas erreicht werden oder durch die Kombination mit einem zweiten Wärmeerzeuger, etwa einer Wärmepumpe.

Bestehende Anlagen weiter betreiben – mit Grenzen
Heizungen, die vor 2024 installiert wurden, dürfen in der Regel weiterlaufen und repariert werden, solange keine Austauschpflicht greift. Fossile Standardkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen jedoch außer Betrieb genommen werden – mit Ausnahme für selbstbewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser, die seit Februar 2002 in Eigentümerhand sind. Ab dem 1. Januar 2045 ist der Betrieb von Öl- und Gasheizungen vollständig verboten.

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Rat der Verbraucherzentrale
Wer wissen möchte, ob die eigene Heizung von einer Austauschpflicht betroffen ist, sollte zunächst den Schornsteinfeger fragen. Die Verbraucherzentrale bietet außerdem persönliche Beratungen an, um den Umstieg auf erneuerbare Energien optimal zu planen. Termine können telefonisch unter 0681/50089-15 oder über die bundesweite Hotline 0800/809 802 400 vereinbart werden.

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