
Die Regeln für die Förderung von Strom aus Biomasse und Biomethan im kommenden Jahr stehen fest. Die Bundesnetzagentur hat die Höchstwerte für die Ausschreibungen 2026 veröffentlicht und setzt damit den Rahmen, zu welchen Preisen Betreiber ihre Anlagen in den Ausschreibungen anbieten können.
Für Biomasseanlagen bleiben die Obergrenzen stabil. Neue Anlagen dürfen im kommenden Ausschreibungsjahr maximal 19,43 ct/kWh bieten, für bestehende Biomasseanlagen liegt der Höchstwert bei 19,83 ct/kWh. Für Biomethananlagen legt die Behörde einen deutlich höheren Wert fest: Hier gilt künftig ein Maximum von 23,13 ct/kWh.
„Durch die hohe Beteiligung an den letzten Biomasseausschreibungen können wir die Höchstwerte aus dem letzten Jahr fortschreiben. Bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen schöpfen wir den gesetzlichen Spielraum für eine Erhöhung des Höchstwerts voll aus“, sagte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Hintergrund ist, dass sich die beiden Bereiche zuletzt sehr unterschiedlich entwickelt haben.
Bei Biomasseanlagen kamen in der Ausschreibungsrunde im Oktober 2025 erstmals die Neuregelungen des sogenannten Biomassepakets zum Tragen. Dieses Paket stellt die Förderung von Biogasanlagen neu auf und soll die Anlagen stärker in den Strommarkt integrieren. Trotz eines deutlich erhöhten Ausschreibungsvolumens gingen bei der Bundesnetzagentur ausreichend viele Gebote ein, um dieses Volumen vollständig zu decken. Nach Einschätzung der Behörde zeigen die Ergebnisse, dass die bisher geltenden Höchstwerte genügend wirtschaftlichen Spielraum für eine Teilnahme an den Ausschreibungen bieten.
Ganz anders stellt sich die Lage bei Biomethananlagen dar. In den Ausschreibungen des vergangenen Jahres blieb das Interesse aus, es wurde kein einziges Gebot abgegeben. Zugleich deuten die erwarteten Stromgestehungskosten darauf hin, dass der bisherige Höchstwert zu niedrig war, um das vorgesehene Ausschreibungsvolumen zu füllen. Die Bundesnetzagentur reagiert darauf mit einer Anhebung um 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Diese Erhöhung entspricht exakt der gesetzlich maximal zulässigen Anpassung und soll zusätzliche Anreize schaffen, sich an den kommenden Ausschreibungen zu beteiligen.
Die neuen Höchstwerte gelten für alle Ausschreibungen in den kommenden 12 Monaten. Sie greifen damit bereits für die nächsten Gebotstermine der Biomasse- und Biomethanausschreibungen am 1. April 2026. Weitere Details zu den Festlegungen und zu den laufenden Ausschreibungsverfahren stellt die Bundesnetzagentur auf ihren Internetseiten zu Biomasse- und Biomethanausschreibungen bereit.




















