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Wenn auf den Feldern Erdbeeren, Spargel und später Äpfel reif werden, beginnt für die deutsche Landwirtschaft eine der arbeitsintensivsten Phasen des Jahres. Höfe suchen händeringend nach helfenden Händen – und greifen dabei traditionell auf ein bewährtes Modell zurück: den kurzfristigen Minijob. Die Minijob-Zentrale weist nun darauf hin, dass bei dieser besonderen Beschäftigungsform andere Spielregeln gelten als bei klassischen Aushilfstätigkeiten.

Der entscheidende Unterschied liegt im Detail. Während die meisten Minijobberinnen und Minijobber an die Verdienstgrenze von derzeit 603 Euro im Monat gebunden sind, kennt die kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft keine solche Obergrenze. Hier zählt nicht das Geld, sondern die Zeit. Wer als Saisonkraft anpackt, kann theoretisch deutlich mehr verdienen, muss sich aber an klar definierte Fristen halten.

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Seit diesem Jahr gilt: Ein kurzfristiger Minijob in der Erntehilfe darf bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage im Kalenderjahr umfassen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb offiziell als landwirtschaftlicher Betrieb eingestuft ist. Für die Arbeitgeberseite bedeutet das auch eine Pflicht zur sorgfältigen Buchführung. Sämtliche kurzfristigen Einsätze einer Erntehelferin oder eines Erntehelfers innerhalb eines Jahres müssen zusammengerechnet werden, um die zeitlichen Grenzen nicht zu überschreiten.

Flexibilität bietet das Modell dennoch. Wer auf einem Hof als Saisonkraft mitarbeitet, darf parallel weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern annehmen. Damit lässt sich die Erntearbeit etwa mit einem regulären Nebenjob oder einer studentischen Tätigkeit kombinieren – ein nicht unwesentlicher Aspekt für Menschen, die ihre Einkommensquellen breit aufstellen wollen.

Auf Arbeitgeberseite ist die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale Pflicht. Die Beschäftigungen selbst sind sozialversicherungsfrei, was sie für viele Betriebe wirtschaftlich attraktiv macht. Allerdings fallen monatliche Umlagen an, die an die Zentrale abgeführt werden müssen. Komplizierter wird es bei ausländischen Saisonkräften: Hier sind Landwirte gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt das deutsche Sozialversicherungsrecht greift – ein Punkt, der angesichts der hohen Zahl mobiler Erntehelferinnen und Erntehelfer aus Mittel- und Osteuropa regelmäßig zu Rückfragen führt.

Die Minijob-Zentrale, die als zentrale Einzugs- und Meldestelle für sämtliche geringfügigen Beschäftigungen in Deutschland fungiert, stellt für Fragen rund um Anmeldung, Fristen und Umlagen eine eigene Service-Hotline zur Verfügung. Sie ist unter der Telefonnummer 0355-2902-70799 erreichbar. Angegliedert ist die Stelle an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Sitz in Bochum. Weiterführende Hinweise bietet zudem das Onlineportal der Minijob-Zentrale.

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Für Höfe wie für Helferinnen und Helfer lohnt sich der genaue Blick in die Regelwerke also auch in diesem Sommer. Denn so unkompliziert die Saisonarbeit auf dem Feld erscheinen mag – formal handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Anforderungen, deren Einhaltung im Zweifel über Bußgelder oder Nachzahlungen entscheiden kann.

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