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Warum wird eine Landwirtschaftszählung (bzw. ein Agrarzensus) durchgeführt? In den vergangenen Jahren haben sich die Struktur der Landwirtschaft und die agrarpolitischen Rahmenbedingungen in Deutschland und der gesamten Europäischen Union grundlegend geändert.

Wie das Statistische Amt des Saarlandes mitteilt, werden entsprechend einer Empfehlung der Welternährungsorganisation FAO (Food and Agriculture Organization of the United Nations) im Jahr 2020 weltweit, auch in der Europäischen Union und demnach auch in Deutschland, Landwirtschaftszählungen durchgeführt. Auf der Ebene der Europäischen Union wird der Agrarzensus über die Verordnung (EU) 2018/1091 und die zugehörige Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 umgesetzt. Dies gewährleistet eine Vereinheitlichung von Erhebungseinheiten, Erhebungsinhalten und Erhebungszeiträumen in allen EU-Mitgliedstaaten. 

Ziel der Landwirtschaftszählung ist die Gewinnung umfassender, aktueller und zuverlässiger Informationen zu agrarstrukturellen Kernthemen wie Bodennutzung, Entwicklung des ökologischen Landbaus, Einsatz emissionsmindernder Ausbringungstechnik bei der Wirtschaftsdüngerausbringung, Veränderungen in den Verfahren der Nutztierhaltung und Ausstattung des Betriebs mit Arbeitskräften sowie Eigentums- und Pachtverhältnisse.

Mit den erhobenen Basisdaten ist es möglich, einerseits die Entwicklung der Erhebungsmerkmale darzustellen und andererseits Prognosen für die Zukunft abzuleiten. Die auf diese Weise harmonisierten Erhebungsergebnisse sind von zentraler Bedeutung für die Bewertung, Ausrichtung und Kontrolle politischer Maßnahmen im Agrarsektor.

Bei der Landwirtschaftszählung sind landwirtschaftliche Betriebe auskunftspflichtig, die mindestens eine der in § 91 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erfassungsgrenzen erreichen oder übersteigen. Beispielsweise werden alle landwirtschaftlichen Betriebe befragt, die über mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügen. Die übrigen Erfassungsgrenzen beziehen sich auf bestimmte Mindesttierbestände bzw. Mindestflächen für Sonderkulturen. Sie sind so gewählt, dass zwar alle Facetten des Agrarsektors abgedeckt sind, besonders aber kleine Betriebe von der Auskunftspflicht befreit sind und nicht zur Landwirtschaftszählung melden müssen.  

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