HOMBURG1 | SAARLAND NACHRICHTEN
„Eine insgesamt gute Qualität“ hat Verbraucherschutzminister Reinhold Jost dem Angebot an Speiseeis im Saarland bescheinigt. Wie jedes Jahr während der Eissaison überprüfen die Mitarbeiter des Landesamtes für Verbraucherschutz (LAV) im Rahmen eines Schwerpunktprogramms die saarländischen Eishersteller. Von den bislang 180 erhobenen Proben sind bereits 135 mikrobiologisch und 20 lebensmittelchemisch abschließend untersucht.
Bei der mikrobiologischen Untersuchung wird das Eis auf Krankheitserreger und sonstige Keime kontrolliert. In 7 Proben war die Keimbelastung zu hoch. Keime wie Enterobacteriaceae geben Hinweise auf mangelnde Hygiene bei der Herstellung. Eine weitere Probe wurde wegen Fremdkörper (Plexiglas) beanstandet und 2 Proben wegen stark abweichender Sensorik (deutlicher „Chemiegeschmack“). Die Beanstandungsquote ist mit dem vom letzten Jahr vergleichbar.
In 22 Fällen wurden Hinweise ausgesprochen wegen Richtwertüberschreitungen für Keime, ohne dass die Proben beanstandet wurden.
Krankheitserreger wurden in keiner Probe gefunden. Es ist daher von keiner Gefährdung für den Verbraucher auszugehen.
Bei lebensmittelchemischen Untersuchungen werden Proben auf eine ordnungsgemäße Zusammensetzung und Kennzeichnung von Zusatzstoffen kontrolliert. Von den 20 bislang untersuchten Proben wurden 2 beanstandet wegen fehlender Kenntlichmachung von Zusatzstoffen.
Die Schwerpunktkontrollen in eisverkaufenden Betrieben – im Saarland sind dies derzeit insgesamt 309 – werden bis Anfang September weitergeführt.
Minister Jost: „Die vorliegenden Ergebnisse der Lebensmittelkontrolleure sind nicht alarmierend, geben jedoch Hinweise auf eine weiter zu verbessernde Hygiene im Herstellungsprozess. Durch die regelmäßigen Kontrollen wollen wir einen größtmöglichen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleisten. Eines können wir mit Fug und Recht behaupten: Das Speiseeis ist eines der am besten überwachten Lebensmittel.“
Sorgen bereiten den Kontrolleuren aber nach wie vor die Ergebnisse der Überprüfungen von Schlagsahne in Eiscafés.  Von den bisher untersuchten 36 Sahneproben wurden 17  (Quote 47,2 %) wegen zu hohen Keimgehaltes beanstandet. Zwar lag die Quote in den vergangenen Jahren bei über 60 %, „dennoch ist auch eine Beanstandungsquote von 47 % noch viel zu hoch“, so der Minister. „Wir werden deshalb weiter engmaschig kontrollieren und auch die Gastronomiebetreiber vor Ort bei der Reinigung der Sahne-Automaten beraten.“
Geschlagene Sahne wird in Gastronomiebetrieben in der Regel mit Hilfe von Sahneaufschlagautomaten hergestellt. Da zur Herstellung keimarme pasteurisierte oder ultrahocherhitzte Flüssigsahne verwendet wird, liegt das Problem der hohen Keimbelastung meist in der Wartung der Sahneautomaten. Als Folge ungenügender oder fehlerhafter Reinigung kommt es in diesen Geräten zu erheblichen Keimbelastungen.
Hintergrund:
Mehr als 20.000 Proben Speiseeis wurden im Saarland seit Mitte der 80er Jahre im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung untersucht.
Wegen der besonderen Keimanfälligkeit von Speiseeis werden die Proben mikrobi­ologisch auf Krankheitserreger wie Salmonellen und Listeria monocytogenes sowie auf sogenannte Hygieneindikatoren wie Staphylococcus aureus, Escherichia coli oder Gesamtkeimzahl untersucht.
Noch bis Mitte der 90er Jahre wurden die saarländischen Speiseeisproben auch noch nach Vorgaben einer saarländischen Speiseeisverordnung aus dem Jahr 1951 untersucht. Diese Verordnung enthielt neben Vorgaben über die maximal zulässige Keimzahl in Eis auch Regeln für die Eiszubereitung und -abgabe. So war den Speiseeisherstellern vorgeschrieben, dass das Speiseeis oder die zu dessen Herstellung bestimmten Zutaten nicht in Schlafräumen oder sonstigen für die Aufbewahrung ungünstigen Räumen aufbewahrt werden durften (§ 11 Abs. 8 der Verordnung).
Den mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Speiseeis beschäftigten Personen war nicht nur das Tragen sauberer (weißer) Berufskleidung vorgeschrieben, sondern auch untersagt, während dieser Tätigkeit zu rauchen, Tabak zu kauen oder zu schnupfen (§ 11 Abs. 1 der Verordnung).
Für die Abgabe von Speiseeis außerhalb des Betriebes von Konditoreien, Speiseeiswirtschaften, Gast- und Schankwirtschaften war vorgegeben, dass diese „nur zwischen Waffeln oder ähnlichem Gebäck oder in von Käufern mitgebrachten Gefäßen“ erfolgen sollte (§ 11 Abs. 6 der Verordnung).
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