Symbolbild

Ab dem morgigen Freitag, den 25. Juni, tritt die neue Corona-Verordnung des Landes in Kraft. Vor dem Hintergrund der Änderungen im Bereich der allgemeinen Regelungen wurden auch die Regelungen für den Schulbereich entsprechend angepasst. So sind unter Hygiene- und Infektionsschutzauflagen künftig etwa wieder schulische Veranstaltungen, Fahrten und Betriebspraktika möglich. Die bisher bestehende Maskenpflicht an Bushaltestellen entfällt.

„Wir haben die Regelungen für den Schulbereich weiter angepasst, so dass in- und außerhalb der Schule in vergleichbaren Situationen auch möglichst dieselben Regelungen gelten. Damit werden jetzt etwa Elternabende oder auch Informations- und Abschlussveranstaltungen in Präsenz, Schulfahrten und Praktika wieder möglich. Mit den Regelungen wollen wir den Schulgemeinschaften zum Schuljahresende hin auch ermöglichen, das Schuljahr angemessen und mit schönen gemeinsamen Erlebnissen abzuschließen“, erklärt Bildungsministerin Christine Streichert-Clivot.

Ab Freitag sind sowohl zum Schulbetrieb im engeren Sinne gehörende Veranstaltungen wie etwa Elternabende, Informationsveranstaltungen, Abschluss- oder Einschulungsveranstaltungen oder Zeugnisübergaben als auch eher öffentliche Veranstaltungen im Schulbereich – etwa Schulfeste, Tage der offenen Tür oder Berufsmessen – unter Auflagen des Hygiene- und Infektionsschutzes wieder möglich. Schulinterne Veranstaltungen unterliegen den Regelungen des Musterhygieneplans, eher öffentliche Veranstaltungen – analog zu anderen gesellschaftlichen Bereichen – unmittelbar den Bestimmungen der Corona-Verordnung des Landes in der jeweils gültigen Fassung.

Insbesondere folgende Vorgaben sind bei schulischen Veranstaltungen zu beachten:

  • Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt eine Höchstgrenze von 250 Personen, an Veranstaltungen im Freien können bis zu 500 Personen teilnehmen.
  • In Innenräumen ist pro 5 Quadratmeter grundsätzlich eine Person zugelassen. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. Die Durchmischung fester Gruppen ist zu vermeiden, innerhalb fester Gruppen gilt bei zum Schulbetrieb im engeren Sinne gehörenden Veranstaltungen das Abstandsgebot nicht. Als feste Gruppe gilt in jedem Fall auch der familiäre Bezugskreis.
  • Alle Personen, die die Veranstaltung besuchen und die nicht zumindest in der Woche vor sowie in der Woche der Veranstaltung bereits ihre schulische Testpflicht erfüllt haben, müssen einen gültigen Nachweis über die Nicht-Infektion mit dem Coronavirus vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Die Kontaktnachverfolgung ist durch Erfassung der Kontaktdaten der teilnehmenden Personen sicherzustellen.

Betriebspraktika und Werkstatttage können wieder stattfinden. Auch Schulwanderungen, Unterrichtsgänge sowie Schulfahrten und internationale Begegnungen sind unter Beibehaltung der festen Gruppen wieder möglich. Für Schulfahrten mit Übernachtungen muss ein Hygienekonzept erstellt werden, das insbesondere die Durchmischung mit schulfremden Gruppen verhindert und die Regelungen des Musterhygieneplans berücksichtigt. Die an den Schulen bestehende Testpflicht gilt entsprechend auch auf Schulfahrten. Risikogebiete im In- und Ausland  dürfen nicht aufgesucht werden.

Außerschulische Lernorte im Freien können im Rahmen von Schulwanderungen oder Unterrichtsgängen in den bestehenden festen Gruppen aufgesucht werden. Auch das Aufsuchen von außerschulischen Lernorten in Innenräumen (zum Beispiel Theater, Museum, Kino, Betriebe) ist wieder möglich. Voraussetzung ist, dass diese über ein Infektionsschutzkonzept verfügen.

Ab Freitag wird darüber hinaus die bisherige Maskenpflicht im Bereich von Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) aufgebhoben. Die Tragepflicht in Bussen und Bahnen besteht weiterhin.

Anzeige

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein