Symbolbild
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Die Apothekenreform ist endgültig durch: Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Gesetz seine Zustimmung erteilt. Damit ist der Weg frei für eine spürbare Neuausrichtung der Arzneimittelversorgung, die vor allem inhabergeführte Apotheken stärken und die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung sichern soll.

Die Bundesregierung reagiert mit dem Reformpaket auf einen Strukturwandel, der besonders auf dem Land tiefe Spuren hinterlässt. Personalmangel, sinkende Wirtschaftlichkeit und schrumpfende Margen setzen kleinere Betriebe unter Druck. In der Gesetzesbegründung heißt es, gerade ländliche Apotheken stünden vor erheblichen Problemen – ein Befund, den die Branche seit Jahren mit wachsender Sorge teilt.

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Um gegenzusteuern, erhöht der Gesetzgeber die Notdienstpauschale deutlich und führt einen neuen Zuschuss für Teilnotdienste ein. Auch die Gründung von Zweigapotheken wird vereinfacht: Künftig genügt es, die Betriebserlaubnis einer nahegelegenen Hauptapotheke zu erweitern. Eine weitere Neuerung dürfte für Diskussionen sorgen – erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten dürfen in ländlichen Regionen mit behördlicher Genehmigung bis zu 20 Tage im Jahr den Betrieb aufrechterhalten, wenn der Apotheker oder die Apothekerin nicht vor Ort ist. Diese Regelung gilt zunächst als Erprobung.

Deutlich erweitert wird auch das Leistungsspektrum hinter dem HV-Tisch. Apotheken dürfen künftig Impfungen vornehmen – ausgenommen sind Lebendimpfstoffe. Bei Erwachsenen sind venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken erlaubt, ebenso Schnelltests auf bestimmte Erreger wie Influenza-, Noro- und Rotaviren. Hinzu kommen neue pharmazeutische Dienstleistungen, etwa zur Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Diese Angebote können ärztlich verordnet und in der elektronischen Patientenakte dokumentiert werden.

Einen Paradigmenwechsel markiert die Möglichkeit, in eng definierten Ausnahmefällen verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung abzugeben. Gemeint sind die Anschlussversorgung chronisch Kranker sowie akute, unkomplizierte Erkrankungen. Welche Präparate konkret betroffen sind, legt das Bundesministerium für Gesundheit per Rechtsverordnung fest. Klar ausgeschlossen bleiben Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotential sowie systemisch wirkende Antibiotika – ein Zugeständnis an die Sorgen vor unkontrollierter Selbstmedikation.

Nach der Zustimmung der Länderkammer kann das Gesetz nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Der überwiegende Teil der Regelungen tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für tausende Apotheken in Deutschland beginnt damit eine neue Phase – mit erweiterten Aufgaben, aber auch mit der Verantwortung, die zusätzlichen Spielräume im Sinne der Patientensicherheit zu nutzen.

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