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„Eine gesetzliche Regulierung von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) ist rechtlich möglich und aus Versorgungsgesichtspunkten dringend geboten. Eine solche Regulierung würde mit dazu beitragen, MVZ als sinnvolles Versorgungsangebot vor negativen Folgen einer auf Rendite ausgerichteten Patientenversorgung zu schützen.“ So kommentiert Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt die Ergebnisse eines heute von einem MVZ-Interessenverband initiierten Gutachtens zur Rechtmäßigkeit einer stärkeren Regulierung von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren.

Reinhardt verweist auf die von der Bundesärztekammer im Januar 2023 vorgelegten Regulierungsvorschläge für iMVZ. Sie sollen gewährleisten, dass das Patientenwohl immer Vorrang hat vor kommerziellen Interessen. Einen Antrag mit gleicher Zielrichtung hatten unlängst die Länder Bayern, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz in den Bundesrat eingebracht. „Die in dem BÄK-Papier sowie in dem Bundesrats-Antrag enthaltenen Vorschläge dienen dem Gemeinwohl und sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt“, stellt der BÄK-Präsident klar.

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Aus Sicht der Bundesärztekammer muss für Medizinische Versorgungszentren das gleiche gelten, was auch für Vertragsärzte sowie für Apotheken gilt. So ist für die Tätigkeit und Vertragsärzten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts notwendig, dass diese gegenüber ihren Patienten sowohl im Bereich der eigentlichen Behandlungstätigkeit als auch im tatsächlichen und rechtlichen Umfeld dieser Behandlung in vollem Umfang unmittelbar verantwortlich sind. Das setzt zwingend voraus, dass Vertragsärzte Inhalt und Umfang ihrer ärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen und persönlichen Mittel selbst bestimmen und insoweit keiner maßgeblichen Einflussnahme durch andere unterliegen.

Das Apothekengesetz verbietet Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Apotheker gewährte Darlehen oder überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet sind. Für Medizinische Versorgungszentren kann aus Sicht der Bundesärztekammer nichts anderes gelten. Das Vertragsarztrecht bestimmt, dass für Medizinische Versorgungszentren die für Vertragsärzte geltenden Regelungen entsprechend gelten.

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Reinhardt fordert deshalb gesetzliche Klarstellungen: „Die Einschränkung des Gründerkreises für Medizinische Versorgungszentren darf nicht weiter dadurch unterlaufen werden, dass ein Krankenhaus nur mit dem Zweck betrieben wird, eine Kette von Medizinischen Versorgungszentren zu gründen und an der stationären Versorgung eigentlich gar kein Interesse hat.“

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen müssten die qualitativ hochwertige und zugewandte Patientenversorgung in MVZ sicherstellen. Trete die Maximierung der Rendite als Ziel in den Vordergrund, bestehe Handlungsbedarf. „Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und deren Finanzierung im Rahmen unseres Solidarsystems kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang zu. Dem tragen die Regulierungsvorschläge der Bundesärztekammer Rechnung. Mit ihnen können die Rahmenbedingungen so ausgerichtet werden, dass Medizinische Versorgungszentren ihre Patienten weiterhin medizinisch vernünftig versorgen und ihre Behandlungen nicht primär an der Rendite orientieren“, so Reinhardt.

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