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Nachrichten aus Homburg
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Zum Jahresende rät Verbraucherschutzminister Reinhold Jost zu Vernunft und Vorsicht beim Silvester-Feuerwerk. Denn: Der sprühende Ätna, das drehende Sonnenrad, die zischende Rakete sind zwar alte Bekannte und dennoch kommt es immer wieder zu Unfällen. Da wird in der Euphorie über das neue Jahr eine riskante Abschussstelle verwendet, zu wenig Abstand gehalten oder versucht, verunglückte Blindgänger zu zünden.

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„Die fröhliche Stimmung bei der traditionellen Silvesterknallerei darf nicht zu Leichtsinn im Umgang mit Feuerwerkskörpern führen“, warnt Minister Jost. „Tausende Menschen in Deutschland erleiden in der Nacht zum Jahreswechsel akute Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden und Verbrennungen durch Silvesterknaller. Wer sich und seine Mitmenschen schützen will, muss einfach Abstand halten.“

Schon beim Kauf sollten Verbraucher darauf achten, dass auf der Verpackung die Kennzeichnung mit CE-Zeichen und Registriernummer oder die BAM-Zulassungsnummer der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgedruckt ist. So ist gewährleistet, dass nur geprüftes Kleinstfeuerwerk verkauft wird. Zu Hause müssen Feuerwerkskörper sicher gelagert werden: Auf dem warmen Ofen und neben Kerzen und Tannenbaum sind keine geeigneten Lagerplätze. Wichtig ist im nächsten Schritt dann, die aufgedruckte oder beigefügte Anleitung aufmerksam durchzulesen und auch zu beachten. Viele Unfälle lassen sich auf diese Weise vermeiden.

Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffrecht in Kategorien eingeteilt: Unter Kleinfeuerwerk Kategorie 1 fallen z.B. Tischfeuerwerk und Wunderkerzen. Diese dürfen Kinder erst ab einem Alter von 12 Jahren besitzen und abbrennen. Für den Erwerb und Umgang mit Kleinfeuerwerk Kategorie 2, wie z. B. Raketen, Sonnenräder und Chinaböller, muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Der Verkauf des Kleinfeuerwerks für Silvester wird aus Sicherheitsgründen zeitlich begrenzt. 2015 darf seit dem 29. Dezember verkauft werden. Das Abbrennen selbst ist aber erst zum Jahreswechsel, also am 31. Dezember bzw. 1. Januar erlaubt.

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hält zwei Informationsflyer für Handel bzw. Verbraucher unter www.saarland.de/verbraucherschutz.htm zum Download bereit.

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