Durch das Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2015 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 das Wohngeldverfahren vereinfacht und die Wohngeldleistungen verbessert. Das teilte das Finanzministerium am Freitag vor Weihnachten mit. Diese Verbesserungen werden unter anderem durch eine Anpassung der Wohngeld-Tabellenwerte an die Entwicklung der Wohnkosten und der Verbraucherpreise, sowie eine Änderung der Miethöchstbeträge zur Anpassung an die regional differenzierte Mietentwicklung erreicht.
Dabei werden die Tabellenwerte, also das Wohngeldleistungsniveau, um durchschnittlich rund 39% erhöht. Der sich für den jeweiligen Einzelfall ergebende Wohngeldbetrag hängt von einer Kombination der jeweiligen Einflussgrößen wie Miete, Einkommen und Haushaltsgröße ab. Im Ergebnis wird sich in vielen Fallgestaltungen entweder erstmals ein Wohngeldanspruch ergeben oder das monatliche Wohngeld erhöhen. Im Saarland werden schätzungsweise rund 7.500 Haushalte einen erstmaligen oder verbesserten Wohngeldanspruch haben.
Die Anpassung der Miethöchstbeträge erfolgt unter Berücksichtigung der regional unterschiedlichen Mietentwicklung. Die Miethöchstbeträge bestimmen dabei den Betrag, bis zu dem die Mieten durch das Wohngeld bezuschusst werden. Sie orientieren sich an den jeweiligen Mietenstufen, die aufsteigend von Mietenstufe I bis VI gestaffelt sind. Die saarländischen Gemeinden sind überwiegend in den Mietenstufen I und II eingestuft; lediglich die Städte Saarbrücken und Saarlouis werden künftig in die Mietenstufe III eingeordnet. Hierin drückt sich das im Bundesvergleich relativ moderate Mietniveau im Saarland aus.
Als Folge der Wohngeldreform 2016 werden für das Saarland Mehrausgaben in Höhe von rund 5 Millionen Euro erwartet. Die Kosten des Wohngeldes tragen Bund und Land jeweils zur Hälfte.
Durch eine im Rahmen der Wohngeldreform neugeschaffene Übergangsregelung werden die allgemeinen Leistungsverbesserungen auch auf alle Haushalte, die zum Stichtag 1. Januar 2016 bereits Wohngeld beziehen, angewendet. Hierdurch kann sich das monatliche Wohngeld in vielen Fällen erhöhen. Zugleich ist sichergestellt, dass bei den betroffenen Haushalten allein die Anwendung des neuen Wohngeldrechts nicht zu einem geringeren Wohngeld führt.
In allen Bestandsfällen wird von Amts wegen über die Höhe der Leistung des Wohngelds neu entschieden. Dies bedeutet, dass für die Umstellung der laufenden Fälle kein gesonderter Antrag des Wohngeldhaushalts erforderlich ist. Die Entscheidung erfolgt automatisch und durch gesonderten Bescheid. Sie gilt für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Reform (1. Januar 2016) bis zum Ende des bisherigen individuellen Bewilligungszeitraums. Wie hoch der künftige Wohngeldanspruch im Einzelfall sein wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann deshalb nicht allgemein beantwortet werden. Den betroffenen Haushalten wird daher empfohlen, den neuen Wohngeldbescheid abzuwarten.
Hintergrund:
Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates, um Bürgerinnen und Bürgern mit einem niedrigen Einkommen dauerhaft ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Wohngeldberechtigt können sowohl Mieter als auch Eigentümer einer Wohnung sein. Mieter einer Wohnung erhalten Wohngeld als Mietzuschuss; Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss. Wohngeld ist daher ein wichtiges Instrument der staatlichen Wohnraumförderung, um bezahlbares Wohnen zu ermöglichen.
Weitere Informationen sind auch unter http://www.saarland.de/bauen_wohnen unter dem Stichwort „Wohngeld“ erhältlich.