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Kaputt heißt künftig nicht mehr automatisch weg: Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren gebilligt und damit den Weg für spürbar mehr Verbraucherrechte freigemacht. Wer ein defektes Gerät besitzt, soll es leichter instand setzen lassen können, statt es durch ein neues zu ersetzen.

Grundlage der Neuregelung ist eine europäische Richtlinie, deren Ziel es ist, Reparatur und Wiederverwendung von Produkten zu stärken. Für Hersteller bestimmter Waren bedeutet das konkrete Pflichten. Verlangt ein Käufer die Instandsetzung, müssen sie diese vornehmen und aktiv über die Möglichkeit informieren.

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Darüber hinaus dürfen Unternehmen keine Technik mehr verbauen, die eine Reparatur erschwert oder gänzlich verhindert. Lässt sich ein Produkt entgegen aller vernünftigen Erwartung nicht reparieren, gilt das nun ausdrücklich als Sachmangel. Auch Ersatzteile und passendes Werkzeug müssen die Hersteller zu einem angemessenen Preis bereitstellen, der nicht von der Reparatur abschreckt, damit Verbraucher selbst zur Tat schreiten können.

Um den Anreiz zu erhöhen, setzt das Gesetz an einem sensiblen Punkt an. Entscheidet sich ein Käufer gegenüber dem Hersteller für die Reparatur statt für ein Neugerät, verlängert sich die bestehende Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr. Für die Dauer der Instandsetzung soll zudem ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt werden können.

Im parlamentarischen Verfahren hatte der Bundestag dem Vorhaben noch einen thematisch eigenständigen Baustein hinzugefügt. Künftig sollen Vorsorgeverfügungen selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden. Bislang ließ sich dort lediglich erkennen, ob eine solche Verfügung überhaupt existiert. Passend dazu stimmte die Länderkammer auch Änderungen an der Vorsorgeregister-Verordnung zu, die die neuen Vorgaben umsetzt.

Damit ist der legislative Weg abgeschlossen: Das Gesetz kann ausgefertigt und verkündet werden. Die Regeln zum Recht auf Reparatur treten bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für die Vorschriften rund um das Vorsorge-Register gilt hingegen ein späterer Stichtag, sie greifen erst zum 1. Oktober 2026.

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