Wie viel Zinsen dürfen Betreiber von Bahnanlagen künftig auf ihr eingesetztes Kapital verlangen? Diese Frage entscheidet mit darüber, wie teuer die Nutzung von Schienen und Serviceeinrichtungen ausfällt. Die Bundesnetzagentur hat nun ein Verfahren gestartet, das die Antwort auf ein neues methodisches Fundament stellen soll.
Konkret öffnet die Behörde einen sogenannten Methodenbericht für Stellungnahmen. Das Dokument bildet den Auftakt zu einem größeren Gutachten, mit dem die Eigen- und Fremdkapitalzinssätze für Eisenbahninfrastrukturunternehmen neu bestimmt werden. Den Auftrag dazu hatte die Bundesnetzagentur bereits im April 2026 vergeben.
Im Kern geht es darum, die bisher genutzten Berechnungsverfahren auf den Prüfstand zu stellen. Der Bericht legt offen, wie die Zinssätze bislang ermittelt wurden, und zeigt zugleich mögliche Alternativen und Weiterentwicklungen auf. Untersucht werden dabei etwa verschiedene Kapitalmarktmodelle für den Eigenkapitalzins sowie unterschiedliche Wege, die Marktrisikoprämie, den risikolosen Zins und die sogenannten Betawerte abzuleiten.
Entscheidend ist, für wen diese Überlegungen überhaupt gelten. Mit der Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 25. November 2025 hat der Gesetzgeber die Eigenkapitalverzinsung für die bundeseigenen Schienenwegbetreiber fest auf 1,9 Prozent gedeckelt. Die Evaluierung im aktuellen Methodenbericht betrifft deshalb ausschließlich die Betreiber von Serviceeinrichtungen sowie die nicht-bundeseigenen Betreiber der Schienenwege.
Der Zeitplan ist eng gesteckt. Die Konsultation läuft bis zum 30. September 2026, danach fließen der Bericht und alle eingegangenen Rückmeldungen in die weitere Arbeit ein. Das abschließende Gutachten soll im ersten Halbjahr 2027 vorliegen und bildet dann die Grundlage, auf der die Bundesnetzagentur die individuellen Zinssätze der einzelnen Unternehmen in den jeweiligen Entgeltverfahren festlegt.
Beteiligte müssen sich mit dem Methodenbericht allerdings nicht ihre einzige Gelegenheit zur Mitsprache aus der Hand nehmen lassen. In den späteren Einzelverfahren können sie zusätzlich Stellung zur jeweils geplanten Festlegung nehmen. Alle Unterlagen zum Bericht und zum Konsultationsverfahren hat die Behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.





















