Onlinehändler, die sich gegen fragwürdige Entscheidungen großer Plattformen wehren wollen, haben ab sofort einen neuen Verbündeten vor Gericht. Die Bundesnetzagentur hat den Bundesverband Onlinehandel e.V. (BVOH) als ersten Verein benannt, der nach der europäischen Platform-to-Business-Verordnung – kurz P2B-Verordnung – klagebefugt ist. Damit kann der in Dresden ansässige Verband erstmals im eigenen Namen vor zuständigen nationalen Gerichten innerhalb der Europäischen Union klagen, ohne die Identität der betroffenen Unternehmen preisgeben zu müssen.
Das ist ein entscheidender Punkt, denn genau diese Anonymität fehlte bislang. Gewerbliche Nutzer, die auf Online-Marktplätzen oder in App-Stores Waren und Dienstleistungen anbieten, scheuen häufig den offenen Rechtsweg gegen die Plattformen, von denen ihr Geschäft abhängt. Wer gegen einen Marktplatzriesen klagt, riskiert Nachteile für die eigene Geschäftsbeziehung. Die neue Klagebefugnis des BVOH soll dieses Machtgefälle abmildern: Der Verband kann stellvertretend für seine Mitglieder – überwiegend kleine und mittlere Unternehmen aus dem Onlinehandel sowie Markenhersteller – Verbandsklagen erheben.
Ein typisches Problem, das die Verordnung adressiert, ist das sogenannte Delisting. Dabei werden einzelne Produkte gewerblicher Anbieter von einer Online-Plattform ohne nachvollziehbare Begründung aus der Anzeige genommen. Die P2B-Verordnung schreibt vor, dass Plattformen solche Maßnahmen transparent begründen müssen. In der Praxis bleiben Beschwerden über das interne Beschwerdemanagement der Plattformen jedoch oft ergebnislos. Genau hier setzt die Möglichkeit der Verbandsklage an.
Bevor die Bundesnetzagentur den BVOH als klagebefugten Verein anerkannte, prüfte sie die Voraussetzungen nach Artikel 14 der P2B-Verordnung. Der Verband musste unter anderem nachweisen, dass er Ziele im kollektiven Interesse gewerblicher Nutzer verfolgt, keine Gewinnerzielungsabsicht hat und unabhängig von Drittgeldgebern agiert. All diese Kriterien erfüllte der BVOH nach Einschätzung der Behörde.
Die Bundesnetzagentur selbst ist seit Mai 2024 auf Grundlage des Digitale-Dienste-Gesetzes für die Durchsetzung der P2B-Verordnung in Deutschland zuständig. Ihre Zuständigkeit greift unabhängig davon, wo eine Online-Plattform ihren Sitz hat – entscheidend ist allein, dass der betroffene gewerbliche Nutzer in Deutschland ansässig ist. Zu den Aufgaben der Behörde gehört neben der Benennung klagebefugter Vereine auch die Entgegennahme von Beschwerden gewerblicher Nutzer.
Die P2B-Verordnung wurde 2020 auf europäischer Ebene eingeführt, um ein faires und transparentes Online-Geschäftsumfeld zu schaffen. Sie enthält Vorgaben zu Informationspflichten, Transparenz und außergerichtlicher Streitbeilegung. Mit der erstmaligen Benennung eines klagebefugten Vereins bekommt dieses Regelwerk nun auch in der gerichtlichen Praxis ein konkretes Instrument, das gewerblichen Nutzern tatsächlich Durchsetzungskraft verleiht. Für Onlinehändler, die sich bislang allein gegen intransparente Plattformentscheidungen behaupten mussten, könnte das ein spürbarer Unterschied sein.




















