Hunderte Flüge von Lufthansa und Lufthansa CityLine fallen am 12. und 13. März 2026 aus – die Pilotengewerkschaft Cockpit hat ihre Mitglieder zu einem 48-stündigen Streik aufgerufen. Betroffen sind Verbindungen im In- und Ausland. Für Reisende, deren Pläne damit durchkreuzt werden, stellt sich sofort die Frage: Welche Rechte habe ich jetzt eigentlich?
Die Antwort ist differenzierter, als viele vermuten. Grundsätzlich sieht die EU-Fluggastrechte-Verordnung bei Annullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden eine finanzielle Entschädigung vor. Dieser Anspruch entfällt allerdings, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände vorliegen – also Ereignisse, auf die eine Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Streiks können in diese Kategorie fallen, etwa wenn Fluglotsen oder Flughafenpersonal die Arbeit niederlegen. Beim Ausstand des eigenen Personals sieht die Rechtslage jedoch anders aus: Ein Streik der hauseigenen Piloten oder Kabinencrew wird in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand eingestuft. Damit bleibt die Entschädigungspflicht der Airline dem Grunde nach bestehen.
Unabhängig von der Frage der Entschädigung muss Lufthansa dafür sorgen, dass betroffene Passagiere ihr Ziel erreichen. Konkret bedeutet das: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Solange Reisende auf den Alternativflug warten, stehen ihnen zudem Betreuungsleistungen zu. Dazu gehören Mahlzeiten und Getränke, bei längeren Wartezeiten auch eine Hotelübernachtung samt Transfer. Wer in dieser Situation eigene Kosten hat, sollte sämtliche Belege sorgfältig aufbewahren – insbesondere dann, wenn die Airline vor Ort keine Versorgung bereitstellt.
Kümmert sich die Fluggesellschaft nicht rechtzeitig um einen Ersatzflug, dürfen Passagiere selbst aktiv werden und sich eine alternative Beförderung suchen. Die dabei anfallenden notwendigen Kosten kann man anschließend bei der Airline geltend machen. Wer nach dem Streik-Chaos gar nicht mehr fliegen möchte, hat ebenfalls eine Option: Der Rücktritt vom Beförderungsvertrag ist möglich, und der vollständige Ticketpreis muss dann erstattet werden.
Ein Sonderfall sind Pauschalreisen. Hier ist nicht die Fluggesellschaft der richtige Ansprechpartner, sondern der Reiseveranstalter. Dieser trägt die Verantwortung dafür, dass seine Kunden das gebuchte Reiseziel erreichen. Das kann die Organisation eines Ersatzfluges bedeuten, bei erheblichen Verzögerungen aber auch eine Minderung des Reisepreises. Pauschalurlauber sollten sich also direkt an ihren Veranstalter wenden, statt bei der Airline in der Warteschleife zu hängen.
Wer wissen will, ob ihm eine Entschädigung zusteht, kann das mit dem Entschädigungsrechner des ADAC online prüfen. Dafür genügen Abflugdatum und Flugnummer. Anschließend lassen sich mögliche Ansprüche entweder eigenständig per Musterbrief durchsetzen oder über den ADAC-Partner FairPlane, der die Forderung mit spezialisierten Vertragsanwälten verfolgt. Angesichts der Dimension dieses Streiks mit hunderten gestrichenen Verbindungen dürfte sich der kurze Check für viele Betroffene lohnen.























