HOMBURG1 | SAARLAND NACHRICHTEN
Staatssekretär Stephan Kolling - Bild: saarland.de
Staatssekretär Stephan Kolling – Bild: saarland.de
Das Saarland setzt sich im Bundesrat für eine Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten und damit für eine besseres Betreuungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein. Dies hat Sozialstaatssekretär Stephan Kolling betont. Die Landesregierung wird deshalb eine entsprechende Bundesratsinitiative unterstützen. „Wer viele Jahre mit einem Partner zusammenlebt, gemeinsam Höhen und Tiefen durchlebt, muss auch ohne Vollmacht in kritischen Situationen Entscheidungen treffen dürfen“, so Kolling.   
Kann eine Person etwa wegen einer Krankheit oder nach einem Unfall keine eigenen Entscheidungen mehr treffen, soll grundsätzlich der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für ihn und in seinem Sinne handeln dürfen.
Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten sieht vor, dass der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner grundsätzlich als ermächtigt gilt und vor diesem Hintergrund entsprechende Entscheidungen treffen kann.
Die Vertretungsbefugnisse beschränken sich u.a. auf Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen, auf mit der gesundheitssorge im Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte und auf die Geltendmachung von Sozial-, Versicherungs- und Beihilfeleistungen.
„Hierdurch können in der ersten Zeit schnell und ohne bürokratische Hindernisse die notwendigen Hilfen in die Wege geleitet werden. Die Rechte der nächststehenden Angehörigen werden somit gestärkt. Insofern bildet das Gesetz die Lebenswirklichkeit ab und gibt den betroffenen Angehörigen mehr Sicherheit“, betont der Staatssekretär.  
Zum Schutz des betroffenen Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners ist eine Vertretung allerdings dann ausgeschlossen, wenn dieser zuvor einen entgegenstehenden Willen geäußert oder in einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich eine andere Person bevollmächtigt hat. Der Regelungsvorschlag sieht u.a. auch keine umfassende Vertretungsbefugnis vor, etwa in Vermögensangelegenheiten.

 

Anzeige

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein