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Der Bundesrat hat am Freitag beschlossen, das Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundestages passieren zu lassen. Dieses Gesetz sieht vor, dass die gesetzlichen Mindestvergütungen für Strom aus Erneuerbaren Energien zukünftig durch Ausschreibungsverfahren ersetzt werden. Im Zuge der Verhandlungen zur Gesetzesnovelle hat sich die Landesregierung dabei erfolgreich für die Belange hochinnovativer Effizienztechnologien der saarländischen Industrie eingesetzt.
Annegret Kramp-Karrenbauer
Annegret Kramp-Karrenbauer, CDU, Ministerpräsidentin des Saarlandes
Die saarländische Staatskanzlei und das saarländische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr konnten gemeinsam erreichen, dass im Herbst 2016 eine praktikable Definition, welche Einrichtungen als Stromerzeugungsanlage anzusehen sind, auf den Weg gebracht werden soll. „Wir freuen uns, dass die Bundestagsfraktionen den Vorschlägen des Saarlands folgen und unser Anliegen im Herbst umsetzen wollen“, sagt Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer. „Unser Vorschlag ist nämlich ökologisch sinnvoll und hilft den saarländischen Unternehmen, die diese Technik einsetzen und vertreiben.“
Konkret geht es um eine definitorische Klarstellung, welche Einrichtungen zur Stromerzeugungsanlage gehören und deren Verbrauch somit als Kraftwerkseigenverbrauch zu werten ist. Diese Klarstellung ist notwendig für so genannte ORC-Anlagen (Organic Rankine Cycle), mit denen in industriellen Prozessen aus ansonsten ungenutzter Abwärme Strom hergestellt werden kann, der direkt im industriellen Prozess (zum Beispiel zum Betrieb von Öfen in der Stahl-, Glas- oder Keramikindustrie) wieder eingesetzt wird. Bei der ORC-Technologie handelt es sich somit um eine klassische Energieeffizienzmaßnahme. Der produzierte Strom verlässt die Anlage nicht, sondern dient vielmehr dazu, die Energiezufuhr von außen zu reduzieren und CO2 einzusparen.
Die Protokollerklärung im Wortlaut:
„Die Regierung des Saarlandes begrüßt ausdrücklich, dass sich die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD am 4. Juli 2016 darauf geeinigt haben, im Herbst 2016 im Nachgang zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Definition von Stromerzeugungsanlagen festzulegen, mit der innovative Anlagentechnik zur Effizienzsteigerung in der Industrie weiterhin möglich ist und perspektivisch abgesichert werden kann.
Bei der definitorischen Klarstellung soll geregelt werden, welche Einrichtungen zur Stromerzeugungsanlage gehören, so dass deren Verbrauch als Kraftwerkseigenverbrauch zu werten ist. Diese Klarstellung ist insbesondere notwendig für ORC-Anlagen, mit denen in industriellen Prozessen aus ansonsten ungenutzter Abwärme Strom hergestellt werden kann, der direkt im industriellen Prozess wieder eingesetzt wird. Bei der ORC-Technologie handelt es sich somit um eine klassische Energieeffizienzmaßnahme. Der produzierte Strom verlässt die Anlage nicht, sondern dient vielmehr dazu, die Energiezufuhr von außen zu reduzieren und CO2 einzusparen.
Der Regierung des Saarlandes ist es dabei wichtig, dass der von ORC-Anlagen produzierte Strom als Kraftwerkseigenverbrauch gilt und nicht der EEG-Umlage unterfällt. Es wird damit kein neuer Ausnahmetatbestand geschaffen, sondern lediglich geklärt, dass der selbst verbrauchte Strom in der für Effizienzanwendungen typischen Situation – in einer Stromerzeugungsanlage erzeugter Strom wird dieser wieder zugeführt, um die Prozesseffizienz zu steigern – dem Kraftwerkseigenverbrauch zuzurechnen ist.
Innovative ORC-Anlagen wurden mit Forschungsmitteln der Bundesregierung entwickelt und zur Marktreife geführt. Es wäre nicht zu vermitteln, sollten sie am Ende lediglich an fehlenden begrifflichen Klarstellungen im EEG scheitern.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, möglichst zeitnah entsprechende Auslegungshilfen zu erarbeiten und diese der Bundesnetzagentur, den Stromnetzbetreibern und den ORC-Anlagenbetreibern zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus bittet die Regierung des Saarlandes die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag, im Rahmen der im Herbst 2016 erforderlich werdenden Neufassung der Eigenversorgungsregelung im EEG auch konkrete Vorschläge für die gesetzgeberische Behandlung von ORC-Anlagen vorzulegen.“
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