Der Herbst hat seine schöne und seine tückische Seite. Wo sich das Laub in warmen Farben verfärbt, sammelt es sich kurz darauf nass und glitschig auf den Gehwegen. Zusammen mit den zunehmenden Niederschlägen und sinkenden Temperaturen werden Bürgersteige so schnell zur Rutschbahn. Wer nicht räumt, riskiert mehr als nur ein schlechtes Gewissen.
Wann und in welchem Umfang Hauseigentümer zur Reinigung verpflichtet sind, regeln die meisten Kommunen über ihre eigenen Satzungen. Dort ist festgeschrieben, wer wann zum Besen greifen muss. Wer sich dieser Pflicht dauerhaft entzieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Vermieter müssen jedoch nicht zwangsläufig selbst zur Harke greifen. Ihnen steht es offen, die Reinigungspflicht über den Mietvertrag an die Mieter weiterzugeben. Diese Übertragung ist gängige Praxis und entlastet die Eigentümer eines Mietshauses.
Doch die rechtlichen Folgen eines vernachlässigten Gehwegs beschränken sich nicht auf das Ordnungsrecht. Wie die HUK-COBURG mitteilt, geht es hier auch um die persönliche Haftung. Stürzt ein Passant, weil das Laub nicht weggefegt wurde, und bricht sich dabei etwa das Bein, muss der Verantwortliche für den Schaden geradestehen.
Ohne passende Haftpflichtversicherung kann das richtig teuer werden. Dem Verletzten können in einem solchen Fall Schmerzensgeld und, falls er berufstätig ist, auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall zustehen. Bleiben nach dem Unfall dauerhafte gesundheitliche Schäden zurück, drohen im Extremfall sogar lebenslange Rentenzahlungen.
Ob und wie weit ein säumiger Laubräumer tatsächlich haftet, hängt allen Regeln zum Trotz häufig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidet sich der Geschädigte dafür, den Rechtsweg zu beschreiten, steht die Haftpflichtversicherung nach Angaben des Unternehmens ihrem Kunden zur Seite. Wer im Herbst regelmäßig zum Besen greift, erspart sich am Ende also nicht nur Ärger, sondern womöglich auch hohe Kosten.




















