Bundestag und Bundesrat haben einen veränderten Umgang mit der Corona-Pandemie und Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes beschlossen. Seit dem 20. März 2022 besteht demnach grundsätzlich keine bundesrechtliche Grundlage mehr für die Maskenpflicht in Schulen und in vielen anderen Bereichen. Die im Gesetz vorgesehene und vom Saarland genutzte Übergangsfrist läuft am 2. April aus.

 Nach dem 2. April wären die allgemeine Maskenpflicht in Schulen und weitere Maßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz nur dann möglich, wenn der Landtag das Saarland zur Hotspot-Region erklären würde.

Das freiwillige Tragen von Masken bleibt darüber hinaus selbstverständlich jederzeit möglich. Auch die etablierte Testpflicht in den Schulen mit drei verpflichtenden Testungen pro Woche bleibt weiterhin bestehen. Auch die Regelungen der saarländischen Absonderungsverordnung gelten weiter. Fällt bei den schulischen Testungen ein Corona-Test positiv aus, muss demnach die jeweilige Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe sofort nach dem positiven Test auch im Freien Maske tragen und ab dem folgenden Tag an acht aufeinanderfolgenden Schultagen Antigentests durchführen.

Sofern sich der positive Schnelltest im PCR-Test oder Schnelltest im Testzentrum nicht bestätigt, kann die entsprechende Person wieder in die Schule zurückkehren und für alle enden die Maskentragepflicht im Freien sowie die täglichen Testungen. Für die Beteiligung von schulfremden Personen an schulischen Veranstaltungen sowie den nicht nur kurzfristigen Aufenthalt schulfremder Personen auf dem Schulgelände gilt weiterhin die 3G-Regelung. Dies ist in der Schulverordnung geregelt.

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