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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit seinem heutigen Beschluss den § 6 Abs. 1 der aktuellen Corona-Verordnung (VO-CP) vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit er Kontaktbeschränkungen auch für den familiären Bezugskreis vorsieht. Geklagt hatte eine Großmutter, da sie so nicht mehr gemeinsam mit ihrem Mann ihren Enkel und dessen Eltern besuchen konnte oder umgekehrt Besuch von ihnen bekommen könnte.

In § 6 Abs. 1 VO-CP ist geregelt, dass private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt werden. Die Antragstellerin des Normenkontrolleilverfahrens sieht sich dadurch gehindert, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen oder zu besuchen bzw. Besuch von diesen zu empfangen. 

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen des Widerspruchs zwischen den Regelungen des § 6 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in der Corona-Verordnung einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen angenommen. Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Vorliegend ist für die Rechtsbetroffenen nicht klar, ob für sie die (durchaus weit gefasste) Regelung in § 1 Abs. 2 VO-CP mit der Ausnahme vom Kontaktverbot für den familiären Bezugskreis oder die (erheblich strengere) Norm des § 6 Abs. 1 VO-CP (Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt und eine weitere Person) gilt. 

Es sei Sache des Verordnungsgebers – also in diesem Fall der Landesregierung -, eine Klärung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen herbeizuführen bzw. sich für eine der beiden Vorschriften zu entscheiden. Das Gericht gab auch gleich einen Hinweis:  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Schutz der Familie auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind. Der Beschluss ist nicht anfechtbar und dürfte in der nach den gestrigen Bund-Länder-Gesprächen eh notwendigen neuen Fassung der Corona-Verordnung Einzug finden. So wird aller Voraussicht nach die Klägerin auch mit der neuen Verordnung künftig mit ihrem Ehemann wieder die Kinder und Enkelkinder besuchen können. 

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