Ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass in diesem Sinne liegt vor, wenn keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen zu erfüllen. Vor Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe sind das ungebundene verfügbare, liquide Vereinsvermögen einschließlich aller zum 11. März 2020 nicht per Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Rücklagen einzusetzen. Des Weiteren sind sonstige anderweitige finanzielle Möglichkeiten zur Mittelerlangung zu prüfen.

Das Verfahren zur Antragsstellung läuft wie folgt: Vereine können ab dem 06. Juli 2020 die Hilfen online unter corona.saarland.de/vereinshilfe beantragen. Auf der Internetseite sind weiterhin die zuständigen Ansprechpartner der Ministerien aufgeführt. Sportvereine werden vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Kulturvereine vom Ministerium für Bildung und Kultur, Sozialvereine vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und Umweltvereine vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz betreut. Für alle übrigen Vereine ist die Staatskanzlei zuständig. Bewilligung und Auszahlung erfolgen durch das jeweils zuständige Ministerium.

Fördergelder beantragen können alle als gemeinnützig anerkannten Vereine (Musik, Theater, Literatur, Heimatpflege, Brauchtum, Museumsvereine, Geschichtsvereine, soziokulturelle Vereine, Vereine der kulturellen Bildung) mit Sitz im Saarland sowie als gemeinnützig anerkannte Stiftungen, die im Saarland ansässig sind und Träger kultureller Einrichtungen sind. Zudem muss der Verein oder die Stiftung vor dem 11. März gegründet worden sein, also bevor die Verbreitung des Coronavirus‘ als Pandemie eingestuft wurde. Das Programm „Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland“ ermöglicht einmalige Unterstützungszahlungen oder – für Vereine, denen aufgrund der Corona-Pandemie ein nachweisbarer und existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass entstanden ist – Liquiditätshilfen.

 

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