Öffentliche Aufträge im unteren dreistelligen Milliardenbereich werden in Deutschland jedes Jahr vergeben – und genau dieser gewaltige Hebel soll künftig deutlich schneller in Bewegung kommen. Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 dem Gesetz für eine beschleunigte Vergabe öffentlicher Aufträge zugestimmt. Damit ist der Weg frei für eine der umfassendsten Reformen des Vergaberechts seit Jahren, die Verwaltungen entlasten, den Mittelstand stärken und die Digitalisierung im öffentlichen Einkauf vorantreiben soll.
Kernstück der Neuregelung ist eine drastische Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge. Bislang lag sie vorübergehend bei 15.000 Euro, nun wird sie dauerhaft auf 50.000 Euro festgesetzt. Unterhalb dieser Schwelle können Auftraggeber Aufträge ohne aufwendiges Ausschreibungsverfahren vergeben. Um dennoch fairen Wettbewerb zu gewährleisten, schreibt das Gesetz vor, dass öffentliche Stellen bei mehreren Aufträgen zwischen verschiedenen Unternehmen wechseln müssen. Gerade für kleinere Beschaffungen dürfte das den bürokratischen Aufwand erheblich reduzieren.
Ein weiterer zentraler Punkt betrifft die sogenannte Teillosbildung, also die Pflicht, größere Aufträge in mehrere Lose aufzuteilen, damit auch kleine und mittelständische Betriebe zum Zug kommen können. Dieses Prinzip bleibt grundsätzlich bestehen, wird aber um neue Ausnahmen ergänzt. Künftig darf ein Auftrag als Ganzes vergeben werden, wenn neben wirtschaftlichen oder technischen auch zeitliche Gründe dafür sprechen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein Infrastrukturvorhaben handelt und der geschätzte Auftragswert mindestens das Doppelte des EU-Schwellenwertes erreicht. Zusätzlich muss das Projekt entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder der Verkehrsinfrastruktur zuzuordnen sein – also etwa dem Eisenbahn-, Bundesfernstraßen-, Bundeswasserstraßen- oder Flugplatzbau.
Trotz dieser Lockerungen bei Großprojekten will das Gesetz kleinere, mittlere und junge Unternehmen gezielt stärken. Die Eignungskriterien, die Firmen bei Ausschreibungen erfüllen müssen, werden nun gesetzlich verankert und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand und zum Auftragswert stehen. Damit soll verhindert werden, dass überzogene Anforderungen an Referenzen oder Umsatzzahlen jüngere oder kleinere Betriebe von vornherein aus dem Rennen werfen. Ihre besondere Situation ist bei den Nachweisen und der Angebotsaufforderung künftig ausdrücklich zu berücksichtigen.
Die Länderkammer ging in einer begleitenden Entschließung noch einen Schritt weiter. Der Bundesrat wies darauf hin, dass zahlreiche Infrastrukturprojekte auf Landesebene sowie Schienenverkehrsanlagen bislang nicht von den neuen Vereinfachungen profitieren. Er forderte die Bundesregierung auf, auch Vergaben etwa zur Sanierung von Landesstraßen, für Brückenersatzbauten und für Personenbahnhöfe in die beschleunigten Verfahren einzubeziehen. Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet, die frei entscheiden kann, wann und wie sie darauf reagiert.
Nach der Zustimmung der Länderkammer kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft – voraussichtlich also am 1. Juli 2026. Ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen Regeln für sämtliche Vergabeverfahren des Bundes. Ob die Bundesregierung dem Drängen der Länder nachgibt und die Erleichterungen auch auf Landesprojekte ausweitet, bleibt vorerst offen. Die Reform markiert dennoch einen deutlichen Kurswechsel: Weg von langwierigen Verfahren, hin zu mehr Tempo bei öffentlichen Investitionen.























