Im Rahmen einer virtuellen Sitzung hat der Medienrat der Landesmedienanstalt Saarland (LMS) nach ausführlicher Beratung vier Satzungen zur Ausgestaltung des neuen Medienstaatsvertrages (MStV) zugestimmt. Im Mittelpunkt stand dabei die Sicherung der Vielfalt der Medienlandschaft.
Mit dessen Inkrafttreten im November letzten Jahres wurden auch der LMS neue Aufgaben zugeteilt, welche durch gemeinsame Satzungen der Landesmedienanstalten konkretisiert und umgesetzt werden. Sie stärken fundamentale verfassungsrechtliche Ziele wie Transparenz und Diskriminierungsfreiheit sowie Vielfaltssicherung im Netz.
Zu den Kernaufgaben der Medienanstalten gehört es, Vielfalt in den Medien zu sichern. Da unsere Sicht auf Medienangebote jedoch zunehmend von Suchmaschinen und sozialen Netzwerken sowie von deren Selektionsautomatismen geprägt wird, müssen diese sogenannten Medienintermediäre reguliert werden. Hierfür stellen die vorliegende Satzung sowie der zugrundeliegende Medienstaatsvertrag Instrumente zur Verfügung.
Die neue Satzung zur Regulierung von Medienintermediären stärke die Meinungsvielfalt zum einen mittels Transparenz: Anbieter von Medienintermediären wie Streaming-Plattformen, Social Media Netzwerken oder Suchmaschinen sind dazu verpflichtet, Informationen über die Funktionsweise ihrer eingesetzten Algorithmen bereitzustellen. Ziel ist es, transparent zu machen, wie Inhalte ausgewählt und gewichtet werden. Die Landesmedienanstalten setzten sich dafür ein, dass Nutzer nachvollziehen können, warum ihnen bestimmte Inhalte angezeigt werden und ein Inhalt einem anderen vorgezogen wird. Auch dürfen Medienintermediäre journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, auf deren Wahrnehmung sie besonders hohen Einfluss haben, nicht diskriminieren.
Vorgaben, die für Fernsehprogramme schon lange gelten, werden nun für fernsehähnliche Telemedien, d.h. Video-Abrufdienste ergänzt. Zur Darstellung und Förderung der Vielfalt audiovisueller Medien im deutschsprachigen und europäischen Raum legt die Satzung zu europäischen Produktionen einen Anteil europäischer Werke von 30 % in Katalogen von Anbietern fernsehähnlicher Telemedien fest. Mit dieser Verpflichtung aus der AVMD-Richtlinie sollen die Vielfalt der audiovisuellen Medien im deutschsprachigen und europäischen Raum dargestellt sowie europäische Film- und Fernsehproduktionen gestärkt werden. Die Satzung präzisiert unter anderem, welche Werke unter die Regelung fallen und welche Anbieter von der Regelung in Hinblick auf geringe Meinungsmacht ausgenommen sind.
Als weiteren Beitrag zur Vielfaltssicherung in der digitalen Medienwelt sieht der Medienstaatsvertrag die Privilegierung von Public-Value-Angeboten vor. Gemeint sind Rundfunk- und Telemedienangebote privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Die Auffindbarkeit solcher Inhalteangebote im digitalen Dschungel ist auch von Bedeutung, um die zur Refinanzierung notwendige Aufmerksamkeit für kostenintensive journalistische Angebote zu generieren. Die Public-Value Satzung legt fest, wie eine leichte Auffindbarkeit von für die öffentliche Meinungsbildung besonders relevanten Angebote sichergestellt werden soll. Sie regelt unter anderem das Anerkennungsverfahren als Public-Value-Angebot. Medienhäuser können sich mit ihren Angeboten bewerben, Internetplattformen müssen dann später die technischen Voraussetzungen schaffen, damit diese Angebote auf ihren Benutzeroberflächen leicht auffindbar sind.
Eine aktualisierte Kostensatzung, die auch die neuen Tatbestände von Medienregulierung abbildet, komplettierte das im Medienrat behandelte Satzungsquartett und wurde ebenso einstimmig angenommen.
Bereits im April und Juni sind erste Satzungen der Medienanstalten zur Konkretisierung des Medienstaatsvertrags in Kraft getreten. Bei der Satzung zur Regulierung von Medienintermediären wird dies erst nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens der EU-Kommission, frühestens im September 2021, der Fall sein.
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