Er soll sich von dem ehemaligen Geschäftsführer des Landessportverbands für das Saarland mehrere Dutzend Barschecks von einem Konto des Landessportverbands für das Saarland ausstellen haben und an sich übergeben haben lassen, wobei ein Nachweis über die Verwendung der Schecks von dem Abgeordneten Meiser jedoch nicht erbracht worden sein soll. Ein konkreter Verwendungszweck soll weder auf den Schecks noch in der Buchhaltung des Landessportverbands für das Saarland vermerkt worden sein; die Schecks sollen von dem ehemaligen Landtagspräsident, insbesondere vor der Landtagswahl 2017, aufgrund persönlicher Motive und gerade nicht anhand objektiver Kriterien an verschiedene Verantwortliche ausgegeben worden sein.

Die Ausrichtung   des Gemeinschaftstags des Saarländischen Landtags am 1.9.2016 steht ebenfalls im Zentrum der Ermittlungen. Für den Landessportverband soll das Event mit tatsächlichen Kosten in Höhe von  3.186, 26 € verbunden sein (so ausgewiesen durch eine zu internen Rechnungszwecken erstellte Proformarechnung) und nicht lediglich mit Kosten von brutto 799,68 €, wie sie am 27.12.2016 vom der „Kameradschaftskasse Landtag“  an den LSVS überwiesen wurde, wodurch dem LSVS ein Schaden in Höhe von 2.386,58 € entstanden ist.

Des Weiteren  besteht der Verdacht, dass die Ausrichtung  des Gemeinschaftstags des Saarländischen Landtags am 7.9.2017 für den Landessportverband mit höheren tatsächlichen Kosten  verbunden war  als den dem Landtag in Rechnung gestellten Betrag von 799,68 €, wie er am 28.09.2017 vom der „Kameradschaftskasse Landtag“  an den LSVS überwiesen wurde;  insoweit soll u.a durch eine Halbierung der Getränkestückpreise dem LSVS ein Bruttoschaden von 859, 62 € entstanden sein.

Im Rahmen der Maßnahmen  konnten Daten in körperlicher und insbesondere in erheblichem Umfang in  digitaler Form gesichert werden, die der weiteren Auswertung durch die Ermittlungsbehörden bedürfen.

Die Staatsanwaltschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil über die Schuld nur den Gerichten zusteht und dass jemand solange als unschuldig zu gelten hat, wie ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen ist.

 

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