Das Landesverwaltungsamt wird die Aufnahme von Krediten für Investitionen, die der Behebung von Schäden aufgrund der Unwetter des Frühjahrs 2018 dienen, im notwendigen Umfang über die nach dem Krediterlass geltende Obergrenze hinaus genehmigen (sog. Sonderkredite). Das Landesverwaltungsamt wird in Anwendung des § 6 Absatz 1 Punkt 2 des Konsolidierungserlasses vom 19. Juni 2017 die Defizitobergrenzen für das jahresbezogene strukturelle Defizit erhöhen, soweit der Gemeinde und den Gemeindeverbänden durch die Unwetter des Frühjahrs 2018 unabweisbare zusätzliche Belastungen entstanden sind, zu deren Tragung sie verpflichtet, aber nicht in der Lage ist. Unter den gleichen Voraussetzungen wird das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die entsprechende Erhöhung des jahresbezogenen strukturellen Defizits bei seiner im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat zu treffenden Entscheidung nach § 4 Absatz 6 KELFG 2015 verfolgen.

Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordern stets ein Höchstmaß an planerischen Vorbereitungen sowie Koordination und Kooperation beim Einsatz von Hilfskräften und -mitteln. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird als oberste Katastrophenschutzbehörde in Zusammenarbeit mit den Landkreisen und dem Regionalverband als unteren Katastrophenschutzbehörden als Dienstleister die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schadensereignisse auch zukünftig unterstützen. Aufgrund der aktuellen Schadensereignisse werden der kommunalen Seite weiterhin Schulungen zum Aufbau und Betrieb lokaler Lagezentren (Technische Einsatzleitung) angeboten. Auch die im Bereich des Katastrophenschutzes tätigen Hilfsorganisationen werden entsprechend eingebunden („Runder Tisch der Katastrophenschutzbehörden, Kommunen und Hilfsdienste“)

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