Der Kabinettsbeschluss zum Maßnahmenpaket der Landesregierung im Wortlaut:

Die schweren Überschwemmungen in der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 2018 durch heftige Starkregenfälle im Saarland stellen eine Naturkatastrophe von außergewöhnlichem Ausmaß dar. Sie resultierten laut DWD aus einer Großwetterlage, die nur einen geringen Luftmassenaustausch zuließ, gleichzeitig aber durch sehr hohe Temperaturen gekennzeichnet war. Die Folge waren örtlich begrenzte, schwere Gewitter mit Starkregen. Durch diese Wetterlage war es Zufall, welche Ortschaften letztlich von Starkregen betroffen waren.

Die betroffenen Menschen und deren Familien und Angehörige standen von einem Augenblick auf den anderen vor den Trümmern ihres Hab und Gutes. Ohne schnelle und selbstlose Hilfe der professionellen hauptberuflichen und ehrenamtlichen Kräfte hätte diesen Menschen nicht so effektiv geholfen werden können, wie dies tatsächlich erfolgt ist.

Die Landesregierung dankt allen beteiligten Helfern und Einsatzkräften für ihr großes Engagement und den reibungslosen Ablauf der Hilfseinsätze, ohne deren Einsatz die Unwetter deutlich schwerere Auswirkungen gehabt hätten. Ebenso würdigt die Landesregierung die große Hilfsbereitschaft der saarländischen Bevölkerung als beeindruckendes Beispiel gelebter mitmenschlicher Solidarität.

Die Landesregierung unterstützt mit Finanzhilfen diejenigen Personen, kleinen Unternehmen (bis 10 Beschäftigte) und Vereine in den besonders betroffenen Orts- und Stadtteilen, die aufgrund der Wetterereignisse in der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 2018 in eine existenzbedrohende Notlage geraten sind. Nach jetzigem Kenntnisstand (Stand: 5. Juni 2018) handelt es sich um die Orts- und Stadtteile Kleinblittersdorf, Bliesransbach (Gemeinde Kleinblittersdorf), St. Ingbert Mitte (Stadt St. Ingbert), Aßweiler (Stadt Blieskastel), Bebelsheim, Bliesmengen-Bolchen, Habkirchen (Gemeinde Mandelbachtal), Bübingen, Schafbrücke, Fechingen (Landeshauptstadt Saarbrücken).

Eine existenzbedrohende Notlage liegt im Regelfall insbesondere dann vor, wenn eine Wohnung bzw. ein Geschäfts- oder Vereinsraum aufgrund des Schadensereignisses vorübergehend oder dauerhaft unbewohnbar bzw. unbenutzbar ist und eine Beseitigung des Schadens aus eigenen Mitteln des Geschädigten wegen dessen finanzieller Situation nicht möglich ist. Grundlage für die finanzielle Unterstützung ist die bestehende Finanzhilferichtlinie (FHR), die an die besonderen Anforderungen aus dem aktuellen Schadensereignis angepasst wird. Die konkrete Ausgestaltung der Finanzhilfe bezieht sich auf die in der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 2018 entstandenen Schäden und ist nicht auf zukünftige Schadensereignisse anwendbar.

a)        Soforthilfe: Soweit eine existenzbedrohende Notlage vorliegt, werden als schnelle Abschlagszahlung auf weitere Finanzhilfen an Privatpersonen 1500 € pro Haushalt ausgezahlt.

b)        Finanzhilfe: Bei festgestellten Schäden kann bis zu einem Betrag von 50.000 Euro ein Zuschuss bis zu 50 % der festgestellten und nach Gegenrechnung von Versicherungsleistungen verbleibenden Schadenssumme gezahlt werden. In Abweichung von der bestehenden FHR wird auch dann eine Finanzhilfe gewährt, wenn der Schaden versicherbar gewesen wäre. In diesen Fällen beträgt die Unterstützung 40 % der ansonsten möglichen Unterstützung. Die Landesregierung hat bereits infolge der Starkregenereignisse im Zeitraum vom 28. Mai bis 8. Juni 2016 Anreize zum Abschluss von Elementarschadensversicherungen gesetzt und wird dies auch weiter tun. Darüber hinaus wurden drei Pilotprojekte zur Starkregenvorsorge initiiert, mit deren Ergebnisse bis Ende des Jahres 2018 zu rechnen ist. Diese Sensibilisierungsmaßnahmen konnten allerdings aufgrund der relativ kurzen Zeitspanne noch keine ausreichende Wirkung in der Bevölkerung zeigen, weshalb eine Hilfeleistung der Landesregierung auch bei dieser Naturkatastrophe notwendig erscheint. Bagatellgrenze / Härtefallregelung: Grundsätzlich können nur Schäden mit einem Umfang von mindestens 5.000 Euro berücksichtigt werden. Bei außergewöhnlicher Bedürftigkeit ist eine Finanzhilfe auch bei Schäden unter 5.000 Euro möglich.

c)        Zinsverbilligungszuschuss: Soweit die nach Gegenrechnung von Versicherungsleistungen verbleibende Schadenssumme im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro übersteigt, kann zu dem übersteigenden Schadensbetrag ein Zinsverbilligungszuschuss gewährt werden.

Weiterlesen auf Seite 3: Das Maßnahmenpaket der Landesregierung

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