Die Landesmedienanstalt Saarland (LMS) hat auf ihrer Internetseite eine konsolidierte Fassung des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) veröffentlicht. In diese Fassung sind die umfangreichen Änderungen eingeflossen, die das SMG jüngst durch den saarländischen Gesetzgeber anlässlich der Umsetzung des sogenannten Medienprivilegs der Datenschutz-Grundverordnung der EU erfahren hat. 

„Ich bin dem saarländischen Gesetzgeber dankbar, dass er ein neues Instrument zur Durchsetzung des Landesrechtes auch gegenüber Intermediären geschaffen hat“, betonte der Direktor der LMS, Uwe Conradt.

Einen Bestandteil dieser Novelle stellt die neu begründete Pflicht für die Anbieter sozialer Netzwerke, deren Angebote sich auch auf das Saarland richtet und die im Saarland mindestens 50.000 registrierte Nutzer haben, dar, im Inland einen Zustellungs­bevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. 

An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach dem Saarländischen Mediengesetz, dem Rundfunk­staatsvertrag oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. 

„Wir werden zeitnah die großen Anbieter sozialer Netzwerke wie Google, Facebook, Twitter und Instagram auf diese Rechtspflicht aufmerksam machen, die zur effektiven Durchsetzung nicht zuletzt auch des Jugendschutzes im Internet in besonderer Weise bedeutsam ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann seitens der LMS als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden“, unterstrich Conradt.

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