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Noch immer beherrschten die Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie das tägliche Leben. Auch wenn sich die Inzidenz-Werte in den vergangenen Wochen positiv entwickelt haben, sind nach wie vor einige Einschränkungen in Kraft. Zur Zeit kommen die Regelungen des Saarland-Modell (“Grüne Ampel”) zur Anwendungen. Hier findet ihr die wichtigsten Fragen und Antworten.

Stand: 07.07.2021

Ab wann und wo ist die Ampelstufe grün in Kraft?
In der Ministerratssitzung am 22.06.2021 hat die saarländische Landesregierung die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit weiteren Lockerungen angepasst. Die Verordnung mit den Neuerungen tritt am 15. Juni in Kraft und am 8. Juli 2021 außer Kraft. Die Ampelstufe grün gilt aufgrund der niedrigen Inzidenzwerte saarlandweit.
Welche Regelungen gelten für den Einzelhandel?
Kundinnen und Kunden dürfen die Einzelhandelsgeschäfte wieder ohne Testnachweis aufsuchen.

In Geschäften, Einrichtungen, Anlagen und Betrieben, welche grundsätzlich öffnen dürfen, ist die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher zu begrenzen. Pro 5 Quadratmeter der zugänglichen Gesamt- bzw. Verkaufsfläche darf nur eine Person Zutritt haben.

Bei Einhaltung des Mindestabstands sind vier Kunden bzw. Besucher unabhängig von der Gesamt- bzw. Verkaufsfläche immer zulässig.

Neu: Die Betretungsbeschränkungen gelten nicht im Rahmen von überwiegend statischem Betriebs- oder Veranstaltungsgeschehen sowie in der Gastronomie und im Hotelgewerbe. Es gelten also die Personenbegrenzungen im Innen- und Außenbereich, aber keine Quadratmeter-Begrenzung mehr.

Außerdem besteht in und vor Ladenlokalen – einschließlich zugehöriger Wartebereiche, Warteschlangen und Parkplätze – grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Bei welchen Betrieben und Einrichtungen benötige ich weiterhin ein negatives Testergebnis? Welche Einrichtungen bleiben geschlossen?
Einzelhandelsgeschäfte sowie Institutionen und Einrichtungen dürfen allgemein öffnen.

Für folgende Bereiche gilt eine Testnachweispflicht:

  • Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten im Innenbereich,
  • geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Gruppen im Innenbereich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen (Minderjährige sind von der Testfplicht ausgenommen),
  • Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und ­Kinos,
  • Wettannahmestellen privater Anbieter,
  • Spielhallen und Spielbanken,
  • Strandbäder und Freibäden, Schwimm- und Spaßbädern (Minderjährige sind im Außenbereich von der Testfplicht ausgenommen), Hygienerahmenkonzept für Schwimmbäder muss beachtet werden,
  • Thermen und Saunen (max. Auslastung: 50% der sonst zugelassenen Besucherinnen und Besucher),
  • Fitnessstudios und vergleichbare Sporteinrichtungen (im Außenbereich ohne Test, im Innenbereich mit Testnachweis),
  • Gastronomie im Innenbereich
  • Erbringung sexueller Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden – Veranstaltungen bleiben in diesem Kontext weiterhin untersagt

Immunisierte Personen müssen keinen negativen Test vorlegen, s.hier:

Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist weiterhin untersagt.

Mit wie vielen Personen darf man sich bei grüner Ampel treffen? Was gilt für Veranstaltungen?
Private Treffen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken werden auf höchstens zehn gleichzeitig anwesende Personen begrenzt (ohne Haushaltsbegrenzung). Beispiele für private Treffen sind u.a. ein spontanes Grillen im Kreise der Nachbarn und Bekannten oder ein Treffen mit zwei Freundinnen. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von der Höchstzahl ausgenommen. Immunisierte Personen werden nicht mitgezählt. Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.

Eine Ansammlung liegt vor, wenn erkennbar nicht nur für einen kurzen Zeitraum Menschen zufällig zusammentreffen, denen das gemeinsame Wollen des Zusammenseins und damit ein verbindender Zweck der Zusammenkunft fehlt. Charakteristisch für die Ansammlung ist, dass eine Kontaktnachverfolgung nahezu unmöglich ist. Hieraus ergibt sich die spezifische Gefahr, die eine Begrenzung der Personenzahl erforderlich macht.

Veranstaltungen

Veranstaltungen, zu denen unter freiem Himmel nicht mehr als 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig zu erwarten sind, können mit Testnachweis der Besucherinnen und Besucher stattfinden.

  • Veranstaltungen ab 21 Teilnehmenden müssen mindestens 72 h vor Beginn bei der lokalen Ortspolizeibehörde angezeigt werden. Von dieser können in besonders begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
  • Die Kontaktnachverfolgung ist elektronisch oder in Papierform vom Veranstalter sicher zu stellen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, Vor- und Familienname, Anschrift und Erreichbarkeit (Rufnummer oder E-Mail-Adresse) und die Ankunftszeit zu erfassen. Die erhobenen Daten sind (im Infektionsfall) an die Gesundheitsämter zu übermitteln, der unbefugte Zugriff auf die Daten muss verhindert werden.
  • Besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen sind zu beachten: Abstandsregelungen, Maskenpflicht, Handwaschgelegenheit und Händedesinfektionsmittel für Gäste, feste Zuweisung von Sitzplätzen, Vermeidung von Gruppendurchmischung etc. (Hygienerahmenkonzept für Veranstaltungen)

Immunisierte Personen werden bei Veranstaltungen mitgezählt.

Abweichend davon Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Darüber hinaus kann die zuständige Ortspolizeibehörde in besonders begründeten Fällen auf Antrag eine höhere Personenzahl zulassen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 10 Personen gilt keine Testnachweispflicht.

Zu Veranstaltungen wird z.B. auch ein privater Geburtstag, eine Hochzeitsfeier, Konfirmation oder Taufe gezählt.

Müssen alle Mitarbeiter/innen in den geöffneten Bereichen täglich getestet werden?
Nein, aber mit einer Änderung der Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber seit Mitte April verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Die Testungen sind eine notwendige Ergänzung zum betrieblichen Infektionsschutz und bieten den Beschäftigten zusätzliche Sicherheit. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen.
Welche Regeln gelten für Besuche in Krankenhäusern/Pflegeheime/etc.?
Seit dem 04.06.2021 können Einrichtungen der Tagespflege unter Eigenverantwortung der Träger in den Regelbetrieb zurückkehren.

In der Verordnung wurde festgehalten, dass durch eine Impfung immunisierte bzw. genesene Besucher und Rettungsdienstmitarbeiter, die Einrichtungen der Pflege betreten, von der Testpflicht ausgenommen werden.

Besuche in Alten- und Pflegeheimen sind im Rahmen eines Besuchskonzepts zulässig. Das Besuchskonzept muss mindestens einen täglichen Besuch von zwei Besucherinnen oder Besuchern aus zwei Hausständen ermöglichen. Die Richtlinien des Gesundheitsministeriums sind hierbei umzusetzen. Besucherinnen und Besuchern ist der Zutritt nur gegen Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gestattet.

Krankenhäuser und Rehabilitationsreinrichtungen haben jedem Patienten die Möglichkeit eines täglichen Besuchs von einer Stunde und von einer Person einzuräumen. Dabei sind die Besuchszeiten so einzurichten, dass auch berufstätigen Angehörigen ein Besuch ermöglicht wird. Ein Besuch ist nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich. Alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygieneun-terweisung ist regelmäßig durchzuführen.

In Abweichung von diesem grundsätzlichen Besuchsrecht in den Krankenhäusern und den Rehabilitationseinrichtungen kann dieses bei einem aktuellen Ausbruchsgeschehen in der Einrichtung oder einer Sieben-Tage-Inzidenz größer 50 im Saarland von den Einrichtungen selbst eingeschränkt werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit der Einschränkung des Besuchsrechts sind allerdings medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, wie zum Beispiel Besuche bei Patienten mit schwersten Erkrankungen, Besuche auf Kinderstationen oder bei Geburten, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten, für die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei risikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder für seelsorgerische Besuche. Die Begleitung Sterbender muss jederzeit gewährleistet sein.

Welche Regelungen gelten für standesamtliche Trauungen?
Grundsätzlich können an standesamtlichen Trauungen bis zu zehn Personen teilnehmen. Bei mehr Teilnehmenden können und sollen die Ortspolizeibehörden Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Es muss eine vollständige Nachverfolgbarkeit gewährleistet sein. Während der gesamten Dauer ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sowie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Was gilt für den Sportbetrieb?
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist zulässig in der Form von:

  1. ohne Testnachweis: kontaktfreier Sport im Außenbereich,
  2. mit Testnachweis: Kontaktsport im Außenbereich, kontaktfreiem Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Innenbereich.

Minderjährige sind von der Testpflicht ausgenommen. Zuschauer sind im Rahmen der Regelungen für Veranstaltungen erlaubt.

Zum kontaktfreien Sport gehören klassischerweise Individualsportarten wie zum Beispiel Laufen, Leichtathletik, Radfahren, Tennis, Golfen, Reiten und Hundesport, aber auch u.a. Mannschaftssportarten, wenn diese in einer kontaktlosen Trainingsform angeboten werden

Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist uneingeschränkt zulässig. Zuschauer sind im Rahmen der Regelungen für Veranstaltungen erlaubt.

Welche Regelungen gelten für körpernahe Dienstleistungen?
Bei körpernahen Dienstleistungen, wie beispielsweise bei Friseuren, gibt es keine Testpflicht, sofern dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann. Ein Testnachweis muss nur erbracht werden, wenn diese nicht dauerhaft getragen werden kann, z.B. bei der Bartrasur, bei kosmetischen Gesichtsbehandlungen etc.

Im Rahmen der zugelassenen Dienstleistungen müssen sowohl das Personals als auch die Kundinnen und Kunden medizinische Masken tragen.

Was gilt für die Gastronomie, Kantinen und Mensen?
Gastronomiebetriebe dürfen den Außen- wie Innenbereich für den Publikumsverkehr unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Personen pro Tisch, öffnen. Im Innenbereich müssen Gäste ein aktuelles negatives Testergebnis vorzeigen oder vor Ort unter Aufsicht einen Schnelltest machen.

Die Öffnungszeiten für Gastronomiebetriebe sind von 6:00 bis 01:00 Uhr beschränkt (§51 Absatz 1 HygieneVO). Der Alkoholausschank wurde erweitert auf 01:00 Uhr. Zwischen 01:00 und 06:00 Uhr ist die Ausgabe von alkoholischen Getränken nicht gestattet.

Die Abstands- und Hygieneregeln müssen beachtet werden, außerdem müssen die Kontaktdaten der Gäste erfasst werden. Personal und Gäste müssen, wenn sie sich nicht an ihrem Platz aufhalten, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen. Im Außenbereich besteht für Gäste keine Maskenpflicht. Private Veranstaltungen, mit einer zuvor festgelegten Teilnehmerliste, sind in der Gastronomie erlaubt.

Kantinen, Mensen, Raststätten

Der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich ist gestattet, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zumutbar ist,

Der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen ist gestattet

Welche Regelungen gelten für Beherberungsbetriebe/Busreisen/Ferienfreizeiten?
Seit dem 31. Mai sind Übernachtungsangebote von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Campingplätze, etc.) sowie hoteltypische gastronomische Angebote zu privaten touristischen Zwecken wieder möglich. Die Bettenauslastung darf hierbei bis zu 70 Prozent betragen und Gäste müssen ein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen können. Bei mehrtägigen Aufenthalten muss der Nachweis alle 48 Stunden erneuert werden. Für den Besuch von Wohnmobilstellplätzen ohne Gemeinschaftseinrichtungen entfällt die Testpflicht.

Die Zulässigkeit weiterer darüberhinausgehender Angebote (z.B. Wellnessbereich) richtet sich nach den Vorschriften der geltenden Verordnung. Gäste und Personal müssen während des Aufenthalts in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungsbetrieben (wie z.B. dem Empfang) medizinische Masken tragen.

Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests der Teilnehmenden gestattet. Bei mehrtägigen Reisen oder Angeboten haben die Teilnehmenden ebenfalls alle 48 Stunden den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2- zu führen.

Um den Veranstaltern Planungssicherheit einzuräumen, können in den Sommerferien Ferienfreizeiten mit einer Gruppengröße von bis zu 50 Kindern (Änderung in Verordnung ab dem 25.06.2021) zuzüglich Betreuungspersonal durchgeführt werden. Vorrausetzung zur Durchführung sind hier ebenfalls ein negativer Testnachweis bei Anreise sowie ein erneuter Testnachweis alle 48 Stunden.

Was gilt für Reha Sport?
Rehasport wird als Bestandteil des Freizeit- und Amateursportbereichs angesehen . Als ärztlich verordnete Maßnahme für eine einzelne Person ist Rehasport grundsätzlich unter Anleitung einer entsprechend ausgebildeten Person zulässig .

Eine entsprechend ausgebildete Person sind Heilmittelerbringer und Ausübende der Gesundheitsfachberufe wie z . B . Physiotherapeuten und zertifizierte Rehasport-Trainer. Sofern die Leistung dieser Personen in einem Fitnessstudio erbracht wird, ist sie auch dort zulässig, wenn dabei die hygiene- und infektionsschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden, insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Meter wo immer möglich eingehalten und der körperliche Kontakt zwischen Therapeut und Patient auf das absolut nötige Minimum beschränkt wird.

Der Reha-Sport kann nur zwischen Therapeut und Patient stattfinden. Weitere Patienten, insbesondere Reha-Sport-Gruppen, sind nur bei Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests pro Person zulässig.

Welche Regeln gelten für Fitness-Studios?
Vor Betreten muss ein negatives Testergebnis vorzeigt werden oder vor Ort unter Aufsicht ein Schnelltest durchgeführt werden. Zudem müssen die Kontaktnachverfolgung, sowie Hygiene- und Abstandsregeln (eine Person pro 5 Quadratmeter) gewährleistet sein.
Was gilt für (Wohnungs-)Umzüge?
Umzüge sind im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen möglich.
Was müssen Fahrschulen beachten?
Der Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen in Präsenzform (theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht) nur nach Vorlage eines negativen, aktuellen Tests gestattet.

Es gelten das Abstandsgebot nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen. Während des praktischen Unterrichts gilt das Erfordernis des Mindestabstandes nicht, sofern dieser nicht eingehalten werden kann.

Es dürfen sich nur die Fahrschülerin oder der Fahrschüler und die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer sowie während der Fahrprüfung zusätzlich die Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten. In Fällen einer Ausbildung eines Fahrlehreranwärters oder einer Fahrlehreranwärterin ist deren zusätzliche Mitnahme während einer Ausbildungsfahrt zulässig.

Erste-Hilfe-Kurse der anerkannten Stellen nach § 68 Fahrerlaubnisverordnung sind in der Präsenz zulässig, wenn diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen“ über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügen.

Erste-Hilfe-­Kurse anderer Anbieter können zugelassen werden, wenn diese unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen“ über ein ausreichendes Hygienekonzept verfügen.

Dürfen außerschulische Bildungseinrichtungen betrieben werden?
Der Unterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich sind in Präsenzform weiterhin untersagt. Dies gilt auch für die Durchführung außerschulischer Bildungsveranstaltungen.

Von der allgemeinen Untersagung ausgenommen sind die berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildung, Integrationskurse, die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern sowie die damit zusammenhängenden Prüfungen und mit Testnachweis die pädagogisch begleitete Seminararbeit für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG).

Des Weiteren sind außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Corona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind, in Präsenzform zulässig. Hierzu zählen insbesondere Schulungen von Personal in Impfzentren, mobilen Impfteams, Corona-Testzentren sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung von SARS-CoV-2-Infektionen sowie dessen Verbreitung erfolgen.

Ist die Öffnung von Musik-, Kunst-, und Schauspielschulen erlaubt?
Seit dem 04.06.2021 dürfen Musik-, Kunst-, und Schauspielschulenschulen ihren Gruppenunterricht wieder größenunabhängig durchführen. Gesang und Blechblasmusik sowie kontaktfreie kulturelle Angebote dürfen im Innen- und Außenbereich wieder stattfinden. Voraussetzung für diese Lockerungen sind jeweils ein negativer Testnachweis.

Kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung können im Außenbereich ohne Test stattfinden.

Minderjährige sind von der Testpflicht ausgenommen.

Bei Einzelunterricht ist kein negativer Testnachweis notwendig.

Dürfen Hundeschulen öffnen?
Unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ist der Betrieb von Hundeschulen im Außenbereich zulässig, sofern die maximale Teilnehmerzahl von 10 Personen nicht überschritten wird. Ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept ist der zuständigen Ortspolizeibehörde vorzulegen.
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