Symbolbild

Bei der Justizministerkonferenz, die als Videoschalte durchgeführt wurde, konnte sich der gemeinsame Antrag des Saarlandes, Hamburgs, Hessens, Nordrhein-Westfalens und Sachsens durchsetzen, wonach das Recht der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geändert werden soll, um eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Mandat in Leitungsorganen zu erreichen.

Die aktuelle Rechtslage im Gesellschafts- und Arbeitsrecht sieht es nicht vor, dass ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein Geschäftsführer temporär das Mandat niederlegt. Eine längerfristige Niederlegung (beispielsweise für Elternzeit, Pflege von Familienangehörigen oder Krankheit) ist zwar durch eine einvernehmliche Dienstbefreiung grundsätzlich möglich, entbindet das Vorstandsmitglied jedoch nicht von der Gesamtverantwortung und den damit verbundenen Haftungsrisiken für Entscheidungen, die in dieser Zeit getroffen wurden.

Justizstaatssekretär Roland Theis: „Vereinbarkeit von Familie und Beruf muss auch in der Chefetage möglich sein. Davon geht auch eine Vorbildwirkung in Unternehmen und Gesellschaft aus und macht unser Land kinderfreundlicher. Ein Recht auf zeitlich begrenztes Ruhen des Mandats ohne Haftungsrisiko und mit dem automatischen Wiederaufleben des Vorstandsamts verbunden, würde jedoch einen erheblichen Fortschritt für all diejenigen bedeuten, die neben der beruflichen auch Verantwortung durch Präsenz in der Familie – sei es für die Kindererziehung oder die Pflege naher Angehöriger – übernehmen wollen oder müssen.“

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat bereits angekündigt, dieses Thema noch in dieser Legislaturperiode in einem Gesetzentwurf aufzugreifen.

Anzeige

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein