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In Homburg ist ein ungewöhnliches Geschäftsmodell für Brillen an rechtlichen Grenzen gescheitert. Ein europaweit tätiges Augenoptik-Unternehmen wollte dort eine sogenannte Hybrid-Filiale betreiben, in der der Onlinehandel mit einem stationären Laden verknüpft wird. Nun hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis entschieden: Der Betrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle bleibt untersagt.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2026 (Aktenzeichen 1 B 141/25) wies das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück. Dieses hatte zuvor die Untersagung der in Homburg betriebenen Hybrid-Filiale bestätigt. Die Filiale war nicht in die Handwerksrolle eingetragen und wurde vor Ort nicht von einem Augenoptikermeister geleitet.

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Das Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft. Kern des Konzepts ist die Verbindung von Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären Filialen. Die Bestimmung der Brillengläser, die sogenannte Refraktionsbestimmung, erfolgt dabei nicht klassisch im Laden, sondern über einen Remote-Sehtest. Ein Augenoptikermeister einer in Bayreuth ansässigen Firma schaltet sich per Kamera in die jeweilige Filiale zu und führt den Sehtest aus der Ferne durch.

Gegen die Untersagung des Betriebs argumentierte das Unternehmen, die Refraktionsbestimmung finde handwerksrechtlich nicht in Homburg statt, sondern an dem Ort, an dem sich der zugeschaltete Augenoptikermeister befinde. Da in der Homburger Filiale selbst keine Refraktionsbestimmung vorgenommen werde, würden dort keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt. Nach dieser Sichtweise liege daher kein zulassungspflichtiges Handwerk vor, das eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern würde.

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Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts führt das praktizierte Geschäftsmodell dazu, dass durch die in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“ das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers jedenfalls auch am Standort Homburg ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei.

Das Gericht stellte darauf ab, dass es sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden handele, die erst durch dessen Anwesenheit in der Filiale ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem verwies der Senat auf die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.

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Mit der Entscheidung ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das Gericht kündigte an, die Entscheidung in anonymisierter Form demnächst auf seiner Homepage zu veröffentlichen.

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