Das Römermuseum in Homburg-Schwarzenacker.

Der saarländische Ministerrat hat am Freitag (5. März 2021) die Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Saarland an die Beschlüsse angepasst, auf die sich die Ministerpräsidentinnen und –präsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin verständigt haben. Die Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und gilt zunächst bis voraussichtlich 21. März 2021.

Ministerpräsident Tobias Hans: „Der Lockdown belastet den Alltag vieler Menschen und führt bei vielen Beschäftigten zu großen Existenzsorgen. Gleichzeitig ist aufgrund der steigenden Infektionszahlen nach wie vor größte Vorsicht geboten. Mit den behutsamen Öffnungsschritten – verbunden mit einem Sicherheitsnetz aus mehr Tests – wollen wir den schwierigen Spagat zwischen Gesundheitsschutz und dem verständlichen Bedürfnis nach mehr Freiheiten bewältigen. Uns war es dabei besonders wichtig, gerade den Kindern wieder etwas mehr Normalität zu ermöglichen. Zu einer verantwortungsbewussten Öffnungsperspektive gehört auch, dass wir zügig alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, damit das Infektionsgeschehen beherrschbar bleibt. Dazu zählt neben den bewährten AHA-Regeln vor allem die Ausweitung der Schnell- und Selbsttests, die uns mehr Sicherheit geben können. Flächendeckend testen, zügig impfen und effektiv Kontakte nachverfolgen: Mit diesem Dreiklang kann es uns gelingen, das Virus unter Kontrolle zu halten.“

Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger: „Die Wirtschaft geht auf dem Zahnfleisch. Aus ihrer Sicht ist es allerhöchste Zeit für Lockerungen. Gleichzeitig dürfen wir die Gefahr der Mutation nicht unterschätzen. Das Öffnungskonzept ist ein sehr streng getakteter Fahrplan raus aus dem Dauer-Lockdown. Umso wichtiger ist es, dass wir sorgsam damit umgehen. Es ist auch eine Frage der Solidarität mit all den Branchen, die weiter auf Lockerungen warten müssen und nun fieberhaft auf stabile Inzidenzzahlen hoffen. Deshalb lautet die Devise jetzt: weiter gewissenhaft testen, auch in Eigenverantwortung, Kontakte nachverfolgen und vor allem die Impfstrategie entschieden vorantreiben.“

Die Landesregierung hat sich darauf verständigt, erste Öffnungen auch im Kulturbereich umzusetzen. Im Zuge der neuen Verordnung dürfen Museen, Galerien und Gedenkstätten wieder öffnen. Hier ist jeweils eine vorherige Terminbuchung und die Aufnahme der Kontaktdaten zur Kontaktnachverfolgung erforderlich. Auch Musik-, Schauspiel- und Kunstschulen können unter Hygiene- und Infektionsschutzauflagen wieder öffnen. Auch Kulturangebote in kleinen Gruppen sind im Freien wieder möglich. Auf Grundlage der neuen Verordnung dürfen alle öffentlichen und privaten Musik-, Schauspiel-, Tanz- und Kunstschulen wieder öffnen, solange sie den Unterricht im Einzelunterricht und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie in Anlehnung an den Musterhygieneplan für Schulen anbieten. Weiterhin untersagt bleiben der Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht in Präsenzform.

Um Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren kontaktfreie Kulturangebote zu ermöglichen, sind diese in Gruppen von bis zu 10 Kindern und Jugendlichen zuzüglich einer Aufsichtsperson im Außenbereich ab Montag ebenfalls wieder erlaubt. Damit eine private künstlerische Schule dementsprechende Kulturangebote organisieren darf, muss sie als allgemeine Bildungseinrichtung nach Paragraph 4 Nr. 21a des Umsatzsteuergesetzes anerkannt sein. Einrichtungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen, sind davon nicht erfasst; an diesen ist der Präsenzunterricht weiterhin untersagt.

Neue Regelungen ab Montag:

•     Kontaktbeschränkungen: Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken werden auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haushaltes sowie eines weiteren Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis begrenzt; dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen bereits vier oder mehr Personen angehören, dürfen zwei weitere Personen, wovon höchstens eine nicht aus dem familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen darf, gleichzeitig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten auch dann als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben.

•     Öffnen können Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und ähnliche Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt, Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie Buchhandlungen.

•     Ladengeschäfte des Einzelhandels oder Ladenlokale dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Termine für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben werden, bei denen höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter der Zutritt gewährt wird. Kinder im Alter von unter sieben Jahren werden bei Geltendmachung eines unabweisbaren Betreuungsbedarfes bei der erlaubten Höchstzahl der Kundinnen und Kunden nicht mitberücksichtigt.

•     Zusätzlich zu den bereits geöffneten körpernahen Dienstleistungen können auch Tattoo- und Piercingstudios unter Hygieneauflagen wieder den Betrieb aufnehmen. Grundsätzlich gilt für die Erbringung aller körpernahen Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, dass Kundinnen und Kunden dabei einen tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest vorlegen müssen.

•     Sport: maximal fünf Personen aus zwei Haushalten oder Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahren können im Außenbereich auch auf Außensportanlagen kontaktfreien Sport treiben. Zudem sind Einzeltrainings im Außenbereich von Sportstätten wie Fitnessstudios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen unter Beachtung der Hygienemaßnahmen möglich, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen höchstens einer Person plus einer weiteren Person aus deren Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird.

•     Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahren können kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung im Außenbereich wahrnehmen.

•     Der Betrieb von Fahrschulen in Präsenzform ist möglich. Dabei besteht die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines höheren Standards zu tragen.

•     Musikschulen dürfen Einzelunterricht anbieten, Gesangsunterricht und der Unterricht in Blasinstrumenten ist in Präsenzform jedoch weiterhin nicht möglich.

•     Museen, Galerien und Gedenkstätten können nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

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