Symbolbild

Die fünfte Jahreszeit ist in vollem Gange, vielerorts wird gefeiert, geschunkelt und kostümiert durch die Straßen gezogen. Doch während in Sälen und Kneipen die Stimmung steigt, gelten auf der Straße die üblichen Regeln – auch für Närrinnen und Narren. Darauf weist der ADAC hin und erinnert daran, dass Karneval und Fasching keine Ausnahmen im Straßenverkehr erlauben.

Grundsätzlich ist es nicht verboten, verkleidet Auto zu fahren. Entscheidend ist jedoch, dass Kostüme die Sicherheit nicht beeinträchtigen. Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit müssen uneingeschränkt bleiben. Auch das Gesicht darf beim Fahren nicht verdeckt oder verhüllt sein. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro. Kommt es zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die Kostenübernahme teilweise verweigern, zudem kann sich in der Kfz-Haftpflicht eine Mithaftung ergeben.

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Besonders deutlich wird der ADAC beim Thema Alkohol. Trotz Feierstimmung gilt: Wer trinkt, sollte nicht Auto fahren. Wer mit 0,5 Promille am Steuer erwischt wird, muss mit mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Auch geringere Werte können schwerwiegende Konsequenzen haben. Bereits ab 0,3 Promille droht eine Straftat, wenn ein Unfall verursacht wird oder alkoholbedingte Auffälligkeiten im Fahrverhalten auftreten. Dann sind neben einer Geldstrafe mindestens sechs Monate Führerscheinentzug möglich. Für E-Scooter gelten dabei dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.

Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für junge Menschen bis 21 Jahre ist die Regel noch strenger: Es gilt ein absolutes Alkoholverbot. Wer dagegen verstößt, zahlt 250 Euro Bußgeld und erhält einen Punkt im Fahreignungsregister. Zusätzlich ist ein Aufbauseminar verpflichtend, und die Probezeit verlängert sich von 2 auf 4 Jahre. Der ADAC macht deutlich, dass Verstöße in dieser Phase weitreichende Folgen für die weitere Fahrkarriere haben können.

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Nicht zu unterschätzen ist außerdem der Restalkohol am Morgen nach der Feier. Der Körper baut Alkohol je nach Person unterschiedlich schnell ab, im Durchschnitt jedoch nur 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde. Nach einer langen Partynacht mit viel Alkohol kann es daher leicht passieren, dass am nächsten Tag noch keine Fahrtüchtigkeit besteht – auch wenn man sich subjektiv wieder fit fühlt.

Wer an Karneval oder Fasching nicht auf ein auffälliges Kostüm und Alkohol verzichten möchte, sollte nach Empfehlung des ADAC besser auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi ausweichen. Gerade in klassischen Karnevals- und Faschingshochburgen lassen sich Veranstaltungsorte so meist entspannter erreichen als mit dem eigenen Auto. Wer stattdessen mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss ebenfalls aufpassen: Ab 1,6 Promille liegt auch hier eine Straftat vor. Schon bei niedrigeren Werten können Ausfallerscheinungen dazu führen, dass wegen relativer Fahruntüchtigkeit strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Zur groben Einschätzung des möglichen Restalkohols bietet der ADAC online einen Promillerechner an. Das Tool liefert eine unverbindliche Orientierung, wann man nach einer Feier voraussichtlich wieder fahrtüchtig sein könnte – ersetzt aber keine eigene verantwortungsvolle Entscheidung.