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Der 5. Zivilsenat hat, wie schon das Landgericht, angenommen, dass die sehr pauschale Darstellung der Geschehnisse durch den Kläger – gegen ihn sei mit „unbändigem Verfolgungsdrang“ aus „Futterneid“ ein „Kesseltreiben“ veranstaltet worden, um ihn „aus dem Amt zu drängen“ – den Rückschluss auf ein Mobbing im Sinne eines systematischen Anfeindens, Schikanierens oder Diskriminierens nicht rechtfertige. 

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Auch unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten sei eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht gegeben. Die Rechtswidrigkeit der Abrechnungspraxis des Klägers liege auf der Hand. Da der Kläger sich selbst ins Unrecht gesetzt habe, könne er der beklagten Universitätsklinik insbesondere nicht vorwerfen, ihn nicht hinreichend nachdrücklich an seinem strafbaren Verhalten gehindert zu haben. 

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