Symbolbild Foto: UKS
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Aufgrund einer im Dezember 2014 erstatteten Strafanzeige des Universitätsklinikums des Saarlandes hatte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren gegen einen in der Ausscheidungsambulanz der dortigen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie tätig gewesenen Arzt geführt. Dieses Ermittlungsverfahren war nach dem Tod des Arztes im Juni 2016 eingestellt worden. In der Folgezeit hatte die Staatsanwaltschaft die Eltern der möglicherweise von Missbrauchshandlungen betroffenen Kinder jedoch nicht über das anhängig gewesene Verfahren informiert. 

Mit der Behauptung, hierdurch habe sich die damals sachbearbeitende Staatsanwältin wegen Körperverletzung im Amt strafbar gemacht, hatte eine Saarbrücker Rechtsanwältin im Auftrag der Eltern eines der Kinder am 28. Juni 2019 gegen die Staatsanwältin Strafanzeige erstattet. Mit Bescheid vom 26. Juli 2019 hatte die Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken die Aufnahme von Ermittlungen gegen die Staatsanwältin abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag der Rechtsanwältin auf gerichtliche Entscheidung hat das zuständige Saarländische Oberlandesgericht nun mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 als unzulässig verworfen. 

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Zwar sei der fristgerecht angebrachte Antrag statthaft, so das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung, genüge aber nicht den inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Antrag. Er enthalte bereits keine verständliche Schilderung eines Sachverhalts, der den Anfangsverdacht einer von der Staatsanwältin begangenen Körperverletzung im Amt belege. Es sei nicht dargelegt, ob das bis zum Tod des Arztes geführte Verfahren den Verdacht des sexuellen Missbrauchs konkret erhärtet. 

Ein konkreter Sachvortrag zu einer auf dem Fehlen der Unterrichtung des Antragstellers bzw. seiner Eltern beruhenden Körperverletzung des Kindes in Form einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsbeschädigung fehle. Darüber hinaus werde der Inhalt des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft nur unvollständig wiedergegeben und fehle die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesem Bescheid zugrunde liegenden Erwägungen. 

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