„Bislang haben wir in Deutschland das Potenzial von Gesundheitsdaten viel zu wenig ausgeschöpft. Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie, bei der wir zur Beurteilung der pandemischen Lage häufig auf Daten aus dem Ausland angewiesen waren. Daher ist es grundsätzlich richtig, dass der Gesetzgeber den Zugang zu Gesundheitsdaten für Forschungszwecke jetzt erleichtern will.“ Das erklärt Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), anlässlich der Veröffentlichung der BÄK-Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesundheitsdatennutzungsgesetz.
Neben einer transparenten Umsetzung und praktikablen Widerspruchsmöglichkeiten seien hohe Standards beim Datenschutz unerlässlich. „Das System muss auch für Ärzte und alle anderen an der Versorgung Beteiligten praktikabel bleiben“, fordert Reinhardt. Außerdem müsse eine gemeinwohlorientierte Nutzung der Daten sichergestellt werden.
Dringenden Korrekturbedarf sieht die Bundesärztekammer bei dem Vorhaben, dass Kranken- und Pflegekassen künftig auf der Basis von Abrechnungsdaten versichertenindividuelle Auswertungen durchführen und so unmittelbar in die Patientenbehandlung eingreifen können. „Krankheitsfrüherkennung oder gar die Identifikation akuter Gesundheitsgefährdungen allein auf Basis von Abrechnungsdaten ist sehr unzuverlässig und kann medizinisch sogar fahrlässig sein“, kritisiert BÄK-Präsident Reinhardt. Dies würde Patienten ebenso verunsichern wie ihre behandelnden Ärzte. Eine sinnvolle Nutzung von Krankenkassendaten setze eine stimmige Integration in die ärztliche Versorgung voraus.
Die Bundesärztekammer schlägt vor, „gemeinsam mit der ärztlichen Selbstverwaltung zunächst in Pilotprojekten zu evaluieren, ob diese automatisierten Datenauswertungen tatsächlich zur verbesserten Identifizierung von Risiken und damit einer Erhöhung der Patientensicherheit führen können und wie solche Informationen sinnvoll in den Behandlungsprozess eingebracht werden können“, heißt es in der Stellungnahme.
Für dringend geboten hält die Bundesärztekammer eine strafrechtliche Sanktionierung bei einer unbefugten Offenbarung, Weitergabe und Nutzung von Gesundheitsdaten, die für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt wurden. Grundsätzlich sollten aus Sicht der BÄK nur anonymisierte Daten zu Forschungszwecken genutzt werden – es sei denn, der Forschungszweck ist nur mit pseudonymisierten Daten zu erreichen.