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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 12. November 2020 die Eilanträge zweier Restaurantinhaber im Saarland auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der aktuellen Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30.10.2020 zurückgewiesen.

Nach § 7 Abs. 1 der Rechtsverordnung sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art verboten. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen für den Verzehr außerhalb des Gastronomiebetriebs sowie der Betrieb von Kantinen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anträge auf vorläufige Außervollzugsetzung dieser Vorschrift mit der Begründung zurückgewiesen, das Betriebsverbot von gastronomischen Einrichtungen sei grundsätzlich geeignet, der Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegen zu wirken. Dies gelte unabhängig davon, ob Gaststätten bisher als „Treiber“ des Infektionsgeschehens in Erscheinung getreten sind oder nicht.

Zu berücksichtigen sei, dass auch nach den Statistiken des Robert-Koch-Instituts die Ansteckungsumstände auf „diffuse Gründe“ und nicht nachverfolgbare Umstände zurückzuführen ist. Es stehe außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen. Angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik sei nicht davon auszugehen, dass Hygienekonzepte oder andere Schutzmaßnahmen infektionsschutzrechtlich eine vergleichbare Effektivität aufwiesen wie Betriebsschließungen, da die Gäste jedenfalls während des Essens und Trinkens keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und sich eine Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft nicht verhindern lässt. Dies gelte für Gastronomiebetriebe unterschiedlicher Prägung gleichermaßen.

Hiervon abgesehen könnten durch das Betriebsverbot auch die Kontaktmöglichkeiten auf dem Weg von und zu gastronomischen Einrichtungen und die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums reduziert werden. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Insoweit sei neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme von Bedeutung, dass der Bund und die Landesregierung zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen.

Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Kantinen berufen, die von der Schließungsanordnung ausgenommen sind, da diese sich von der übrigen Gastronomie u.a. durch die Zugangsbeschränkung für externe Personen unterscheiden. Auch eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Friseurgeschäften liege nicht vor, da es sich bei Gastronomiebetrieben und dem Friseurgewerbe um nicht vergleichbare wirtschaftliche Tätigkeiten handelt.

Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar.

 

 

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