Der internationale Reiseverkehr – ob privat oder beruflich – ist aktuell erheblich eingeschränkt. Viele Grenzen sind geschlossen, zahlreiche Flüge gestrichen. Auch das Reiserecht steht durch die weltweite Pandemie vor großen Herausforderungen: viele rechtliche Fragen sind nicht abschließend geklärt, richterliche Entscheidungen existieren noch nicht.

Wenn bereits gebuchte Urlaubsleistungen vom jeweiligen Veranstalter storniert wurden, besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf Rückerstattung der angefallenen Kosten. An anderer Stelle kommt es auf die Kulanz der Anbieter an. „Egal in welcher Form Sie verreisen wollten, prüfen Sie Ihre Verbraucherrechte“, so Verbraucherschutzminister Reinhold Jost.

Folgende Hinweise zu den unterschiedlichen Reisearten geben einen allgemeinen Überblick:

Pauschalreisen:
In der Regel läuft die Kostenrückerstattung bei abgesagten Pauschalreisen unkompliziert ab. Darüber hinaus darf durch die derzeitige, weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vom 23.03.2020 eine gebuchte Pauschalreise kostenlos storniert werden. Eine solche Warnung gilt als starkes Indiz für sogenannte „außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände“, die einen Grund für eine kostenfreie Stornierung darstellen. Sie erhalten somit das Geld für das gebuchte Reisepaket zurück. Entscheidend ist, dass die Reise kurz bevorsteht.

Es steht jedem frei, die Erstattung auch in Form eines Gutscheins entgegenzunehmen, um eine Reise mit demselben Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt anzugehen. Damit unterstützen Sie die Tourismusbranche, die momentan ebenfalls unter der besonderen Situation leidet. Wenn jedoch der Reiseveranstalter pleite geht, ist Ihr Geld verloren. Sie haben also die Wahl, sind aber nicht zur Annahme eines Gutscheins verpflichtet!

Individualreisen: Verkehrsmittel:
Wenn Sie Anreise und Übernachtung getrennt gebucht haben, handelt es sich nicht um eine Pauschalreise. Wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen, dann achten Sie unbedingt auf die unterschiedlichen Ansprechpartner: Wenn die Fluggesellschaft Ihren Flug gecancelt oder die Bahn ihre Zugverbindung gestrichen hat, ist die Regelung eindeutig: Ihre Kosten müssen erstattet werden. Allerdings funktioniert das nicht immer automatisch. Erkundigen Sie sich am besten direkt beim jeweiligen Anbieter.

Auf eine zusätzliche Entschädigungszahlung haben Sie in der Regel keinen Anspruch. Rund um die Stornierung von Flügen bieten auch die Verbraucherzentralen ein Selbsthilfe-Tool an. Mit der „Flugärger-App“ können Sie Ansprüche kostenlos geltend machen.

Individualreisen: Übernachtungen:
Hotels, Ferienwohnungen und -häusern dürften ebenfalls aus dem Grund der „unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Umstände“, stornierbar sein. Lesen Sie dazu unbedingt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und suchen Sie den Dialog mit dem jeweiligen Anbieter. Airbnb hat sich beispielweise aus Kulanz bereit erklärt, bisherige Buchungen umfassend zu stornieren.

Reiserücktrittsversicherungen:
Bei Pandemien greifen die Versicherungen regelmäßig nicht. Informieren Sie sich sicherheitshalber dennoch über die jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Minister Jost empfiehlt, sich bei Fragen zu Buchungen zunächst direkt an die Fluggesellschaft, den Reiseveranstalter oder die jeweiligen Anbieter zu wenden. „Sollten Fragen ungeklärt bleiben oder keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden, steht Ihnen unsere saarländische Verbraucherzentrale mit weiteren Informationen und Beratung zur Seite.“

Die Erreichbarkeit der Verbraucherzentrale des Saarlandes finden Sie unter www.verbraucherzentrale-saarland.de

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