„Die so genannten Minijobs gehören erneut auf den Prüfstand und der Gesetzgeber muss dringend nachsteuern“, findet Beatrice Zeiger, Geschäftsführerin der Arbeitskammer des Saarlandes, anlässlich der im Bundeskabinett beschlossenen Erhöhung der Obergrenze der Minijobs.

„Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns und der Anhebung der monatlichen Verdienstgrenze auf 520 EUR sollte auch eine Sozialversicherungspflicht einhergehen“, fordert Zeiger. Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht solle nur dann eingeräumt werden, wenn die Betroffenen anderweitig und regelmäßig sozialversicherungsrechtlich abgesichert sind. Außerdem führe die Ausweitung der Verdienstgrenze dazu, dass Anreize geschaffen würden, die Arbeitszeiten innerhalb des Minijobs auszuweiten, statt Minijobs einzugrenzen.

„Was seit Jahren regelmäßiger Problembereich des Beratungsalltages ist, hat die Corona-Pandemie noch verstärkt: Geringfügig Beschäftigte haben ein erhebliches Risiko, schneller durch das Netz des Sozialstaates zu fallen. Das zeigt sich auch in unserer Beratungspraxis“, sagt Zeiger. So haben Minijobber etwa keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) als Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Das habe während der Corona-Pandemie insbesondere bei behördlich angeordneter Betriebsschließung oft dazu geführt, dass Minijobber komplett leer ausgegangen seien.

„Generell zeigt sich in unserer Beratung, dass Minijobs erhebliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile haben, die im Ernstfall die finanzielle und soziale Situation der Betroffenen bedeutend verschlechtern“, so Zeiger. Dies gelte für die gegenwärtige Situation und für die Situation im Alter nach dem Erwerbsleben. Grundlegende arbeitsrechtliche Ansprüche, wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub würden “oftmals” nicht gewährt, beansprucht oder gar durchgesetzt. Diese Umstände beträfen insbesondere diejenigen Minijobber, denen der Minijob als Haupterwerbsquelle dient. Aber auch Teilzeitbeschäftigte, die auf ein erhöhtes Einkommen aus dem Minijob angewiesen sind, seien laut Zeiger von den Auswirkungen betroffen.

 

„Besonders wichtig ist, dass die im Koalitionsvertrag beabsichtigte stärkere Kontrolle der arbeitsrechtlichen Grundsätze bei Minijobs konsequent durchgeführt wird“, so Zeiger. „So könnte etwa die Einführung einer Ordnungswidrigkeit überdacht werden, für den Fall, dass Arbeitgeber ihren Pflichten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Beachtung sonstiger arbeitsrechtlicher Verpflichtungen mit sozialem Schutzzweck mindestens vorsätzlich nicht nachkommen.“

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