Symbolbild

Die Wohnungssuche hat ein Ende, der Mietvertrag liegt griffbereit – doch dann meldet der Vormieter eine hohe Forderung für die Einbauküche an. In solchen Momenten lohnt ein genauer Blick, rät das Infocenter der R+V Versicherung. Wer vorschnell zahlt, riskiert, deutlich mehr auszugeben, als rechtlich zulässig wäre.

Grundsätzlich darf ein Mieter Einrichtungsgegenstände, die ihm gehören, an den Nachfolger verkaufen. „Diese ‚Ablösezahlung‘ ist grundsätzlich zulässig. Die beiden Parteien schließen damit einen normalen Kaufvertrag“, erklärt Céline-Estelle Zinkel, Juristin bei der R+V Versicherung. Ein Zwang besteht dabei aber nicht: Wer bereits eine eigene Küche besitzt, muss nichts übernehmen. Fällig wird eine vereinbarte Ablöse zudem meist erst, wenn der Mietvertrag tatsächlich unterschrieben ist.

Anders sieht es bei Dingen aus, die fest mit der Wohnung verbunden sind. Für einen verlegten Bodenbelag oder ein eingebautes WC kann der Vormieter in der Regel keine Ablöse verlangen. Ob solche Einbauten überhaupt in der Wohnung bleiben dürfen, ist ohnehin nicht Sache des Nachmieters. Diese Frage muss der scheidende Mieter mit dem Vermieter klären – der wiederum sogar den Rückbau vor dem Auszug verlangen kann.

Einigen sich beide Seiten auf eine Übernahme, dürfen sie den Preis frei aushandeln. Doch auch hier zieht das Gesetz eine klare Grenze. „Die Ablösezahlung darf den Zeitwert der Möbel nicht um mehr als 50 Prozent übersteigen“, betont Zinkel. Ein Rechenbeispiel macht das anschaulich: Ist eine gebrauchte Küche zum Verkaufszeitpunkt noch 2.000 Euro wert, darf der Kaufpreis höchstens 3.000 Euro betragen.

Wer trotzdem einen überhöhten Betrag gezahlt hat, steht nicht schutzlos da. Den zu viel entrichteten Anteil kann der neue Mieter zurückfordern. Ein Vergleich mit dem tatsächlichen Zeitwert schützt also nicht nur vor Ärger, sondern kann bares Geld sparen.

Eine gänzlich andere Kategorie sind sogenannte Abstandszahlungen. Hier verlangt der Vormieter Geld allein dafür, dass er früher auszieht oder auf sein Mietrecht verzichtet. „Eine solche Vereinbarung ist unwirksam“, stellt die Juristin klar. Zulässig bleibt hingegen, dass der neue Mieter dem Vorgänger nachweislich entstandene Umzugskosten erstattet – ein feiner, aber entscheidender Unterschied.

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