Seit dem 4. Mai 2020 ist die bereits eingerichtete Notbetreuung in den tagestrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wie zum Beispiel in Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder in Tagesförderstätten, erweitert worden. Die erweiterte Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Tagesstruktur als heilpädagogische Maßnahme dringend erforderlich ist.
„Die Notbetreuung ist nicht nur eine Entlastung für diejenigen, die ihre Angehörigen mit Behinderung im häuslichen Umfeld betreuen, sondern auch für die Betreuten selbst. Für viele von Ihnen ist der tägliche Besuch von tagesstrukturierenden Einrichtungen ein Stück Lebensqualität. Dank der aktuellen Lage, bietet sich uns die Möglichkeit ihnen ein Stück entgegen zu kommen, ohne aber die Gesundheit der Menschen mit Behinderung aufs Spiel zu setzen“, sagt die Sozialministerin Monika Bachmann. Ansprechpartner sind die jeweiligen Leistungserbringer der tagesstrukturierenden Angebote.
Die Wiederherstellung des uneingeschränkten Angebots der Leistungen der Eingliederungshilfe soll in weiteren Stufen erfolgen. „In einem nächsten Schritt, der möglicherweise ab Mitte Mai denkbar wäre, soll vor allem für Menschen mit Behinderung, die bei ihren Angehörigen oder alleine beziehungsweise in Wohngruppen wohnen, eine eingeschränkte Öffnung des Angebots der Leistungen der Eingliederungshilfe erfolgen“ sagt die Ministerin.
Die Inanspruchnahme ist für die Menschen mit Behinderung freiwillig, allerdings darf kein Verdacht auf eine Infektion und kein erhöhtes Gesundheitsrisiko bestehen. Eine weitere Vorsorgemaßnahme besteht darin, feste Gruppen mit entsprechender Gruppengröße einzuteilen, dies auch im Hinblick auf die Beförderung. Außerdem soll der Betrieb durch die Reduzierung der Personenzahl entzerrt werden.
Monika Bachmann erläutert: „Der Zeitpunkt der Übergänge wird vom Land unter Beteiligung der zuständigen Stellen festgelegt. Maßgeblich für die Beurteilung ist insbesondere, ob das vordringliche Ziel der weiteren Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie eingehalten werden kann und ob die Vorgaben, wie beispielsweise das Abstandsgebot und die Hygienemaßnahmen eingehalten werden können. Wenn in einem nächsten Schritt ein uneingeschränktes Angebot der Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Menschen mit Behinderungen wiederhergestellt ist, gilt hierbei umso mehr auf die schützenden Maßnahmen und Vorgaben zu achten.“
In Anbetracht der positiven Entwicklungen, können auch die Besuchsregelungen angepasst werden. In den Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelten die gleichen Erleichterungen der Besuchsregelung wie bei den Alten- und Pflegeheimen.