Ein früher Entwurf des damaligen Investors DI-Gruppe Grafik: DI-Gruppe
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Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat nach der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar sein Urteil gesprochen und den Normenkontrollantrag der Mittelstadt St. Ingbert gegen den Bebauungsplan „Enklerplatz“ der Kreisstadt Homburg zurückgewiesen. Durch eine Aussage des Bauamtsleiters vor Gericht, bekommt die Entscheidung zusätzliche Brisanz. Denn dort gab dieser zu Protokoll, dass es, nach dem Absprung der DI Gruppe, einen neuen Interessenten gibt.

Der Bebauungsplan setzt im Süden des ca. 4,1 ha großen Plangebiets auf dem bisher in weiten Teilen baufreien und aktuell als Parkplatz genutzten „Enklerplatz“ ein Sondergebiet für ein „Einkaufszentrum“ mit einer Verkaufsfläche von maximal 16.500 qm fest. Für einzeln aufgeführte Sortimentsgruppen dürfen bestimmte Obergrenzen für Verkaufsflächen nicht überschritten werden. Die Mittelstadt St. Ingbert befürchtete, aufgrund des Kaufkraftabflusses nachteilige Auswirkungen auf den Einzelhandel in ihrem Stadtgebiet bei Realisierung des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs und hat eine Verletzung des sogenannten interkommunalen Abstimmungsgebots geltend gemacht. 

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Das Oberverwaltungsgericht hat die grundlegende Antragsbefugnis der Mittelstadt St. Ingbert für das Normenkontrollverfahren zunächst bejaht, da Auswirkungen auf die Einkaufsorientierung und die Einzelhandelsumsätze im regionalen Einzugsbereich und damit auch auf ihr Stadtgebiet nicht von vornherein auszuschließen seien. In der Sache sei der Antrag jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Kreisstadt Homburg, an der Realisierung des großflächigen Vorhabens festzuhalten, sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die prognostizierten Auswirkungen nicht die Schwelle des für die Mittelstadt St. Ingbert Zumutbaren überschreiten würden. 

Die im Bebauungsplan festgelegte Größe von 16.500 qm Verkaufsfläche im Zusammenhang mit der ebenfalls festgesetzten Sortimentierung sei von der Landesplanungsbehörde als raumverträglich festgestellt worden. Auf der Grundlage der tragfähigen fachgutachterlichen Stellungnahmen seien funktionsbeeinträchtigende negative Auswirkungen zu Lasten der Mittelstadt St. Ingbert nicht festzustellen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Kaufkraftabfluss legten aktuelle Stellungnahmen nahe, dass die Rentabilität „klassischer“ Einkaufszentren wegen der veränderten Markt- und Konkurrenzsituation, vor allem mit Blick auf den Internethandel, deutlich geringer einzustufen sei als von der Mittelstadt St. Ingbert befürchtet. 

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Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision kann mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

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2 Kommentare

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